Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 1 O 531/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 19.8.2003 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 37.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Sicherheiten dürfen auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden. Die Beklagte ist mit mehr als 20.000 EUR beschwert.

 

Gründe

I. Durch Bauträgervertrag vom... 2000 erwarben die Kläger von der Beklagten das neu zu errichtende Reiheneckhaus... in O1. Der Bodenbelag besteht im Erdgeschoss und Teilen der übrigen Geschosse aus Granitplatten, in weiteren Räumen des Kellergeschosses sowie den Nassräumen aus Keramikfliesen. Wegen Mängeln am Bodenbelag, die die Beklagte innerhalb gesetzter Fristen nicht beseitigt hat, begehren die Kläger mit der vorliegenden Klage Vorschusszahlung i.H.v. 20.000 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch einen darüber hinausgehenden Aufwand zur Mangelbeseitigung zu ersetzen.

Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Beigezogen waren die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 24/01 - LG Darmstadt. In diesem Verfahren hat der Sachverständige A aufgrund einer Ortsbesichtigung vom 31.1.2002 zwei schriftliche Sachverständigengutachten erstellt und deren Inhalt am 10.7.2002 mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten der Gutachten vom 2.2.2002 und 1.7.2002 sowie wegen der Einzelheiten der mündlichen Erläuterung wird auf die beigezogenen Akten des selbständigen Beweisverfahrens verwiesen. Das LG hat die Beklagte - von einem geringfügigen Teil der geltend gemachten Zinsen abgesehen - antragsgemäß verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 29.8.2003 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 5.9.2003 eingelegten und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2003 begründeten Berufung. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe sich nicht im Schuldnerverzug befunden, da sie eine Nachbesserung des Bodenbelags mehrfach angeboten habe. Vielmehr befänden sich die Kläger mit der Entgegennahme der Nachbesserungsarbeiten in Annahmeverzug. Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, eine komplette Sanierung der Bodenbeläge, wie von den Klägern verlangt, sei nicht erforderlich; es genüge die punktuelle Neuverlegung schadhafter Belagsstellen. Der Belag in der Küche könne gänzlich neu hergestellt werden. Mit den in der Küche aufgenommenen Altfliesen könnten schadhafte Stellen im Wohnbereich ausgebessert werden. Mit Farbabweichungen sei nicht zu rechnen, da genügend farbgleiche Ersatzfliesen vorhanden seien.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Darmstadt vom 10.8.2003 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger sind der Ansicht, dass nur eine vollständig Erneuerung des Granitplattenbelags zu einer mangelfreien Leistung führen könne. Da die Beklagte innerhalb ihr gesetzter Frist keine Nachbesserungen durchgeführt habe, habe sie ihr Recht auf eine Beseitigung der vorhandenen Mängel verwirkt. Des Weiteren behaupten die Kläger, die vorhandenen Ersatzfliesen stammten aus einer anderen Charge, weshalb es zu Farbabweichungen zu den übrigen Fliesen komme. Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 25.11.2003 (Bl. 159 ff. d.A.) und auf die Berufungserwiderungsschrift der Kläger vom 1.3.2004 (Bl. 171 ff. d.A.) verwiesen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

1. Den Klägern steht ein Vorschussanspruch in der geltend gemachten Höhe von 20.000 EUR zu. Der Anspruch findet seine rechtliche Grundlage in § 633 Abs. 3 BGB a.F. Die bis zum 31.12.2001 geltenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind auf die Vertragsbeziehung der Parteien anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB). Die Gewährleistung der Beklagten richtet sich nach werkvertraglichen Regelungen (Palandt/Sprau, BGB - 60. Aufl., § 633 Rz. 4 m.w.N.). Die Werkleistung der Beklagten ist unstreitig mangelhaft. Der Bodenbelag weist Hohlstellen auf. Fliesenfugen sind gerissen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen A in seinem Gutachten vom 2.2.2002 fehlen Anschlussfugen und Bewegungsfugen im Estrich. Zudem war der Estrich bei Ausführung der Bodenbelagsarbeiten noch nicht hinreichend ausgetrocknet. Dies wurde bereits anlässlich eines Ortstermins am 24.8.2001 festgestellt. Dass der Bodenbelag zu früh verlegt worden ist, wird auch von der Beklagten nicht mehr ...

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