Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderungsberechtigung aus Sparbüchern auf den Namen von Kindern

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Schadensersatzansprüchen und der Forderungsberechtigung aus Sparbüchern, wenn - später getrennt lebende - Eltern unter Verwendung des Namens eines Kindes ein Sparbuch anlegen, das sie weiterhin in ihrem Besitz behalten.

 

Normenkette

BGB §§ 808, 1664

 

Verfahrensgang

AG Biedenkopf (Entscheidung vom 19.02.2018; Aktenzeichen 34 F 762/15 RI)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 17.07.2019; Aktenzeichen XII ZB 425/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Biedenkopf vom 19.2.2018 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen wird.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 17.300 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners. Sie begehrt Schadensersatz, nachdem der Antragsgegner das Guthaben eines auf ihren Namen eingerichteten Sparbuchs abgehoben hatte.

Die am XX.XX.1996 geborene Antragstellerin ging aus der Ehe des Antragsgegners mit der Zeugin B hervor. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2012. Die Ehe ist seit dem 16.6.2016 rechtskräftig geschieden. Die Eltern übten das Sorgerecht für die Antragstellerin gemeinsam aus. In der Familie lebte ab 2002 auch das Pflegekind A.

Weil der Antragsgegner und die Zeugin B damals Geld für die Antragstellerin sparen wollten, eröffneten sie im Februar 1997 bei der Bank1 unter der Nr. ... ein Sparkonto, für das auch ein Sparbuch angelegt wurde. Der schriftliche Eröffnungsantrag vom 14.2.1997 (Bl. 111 Bd. I d.A.) weist die Antragstellerin als "1. Kundin" und den Antragsgegner als "2. Kunden" aus. Der Eröffnungsantrag vom 14.2.1997 wurde allein vom Antragsgegner unter der Rubrik "2. Kundin/ Kunde oder gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Das "Zusatzblatt" (Bl. 112 Bd. I d.A.), welches oben rechts das Datum 18.2.1997 ausweist und als Datum der Unterschrift den 4.2.1997 angibt, benennt als Kundin allein die Antragstellerin. Die Eltern sind auf dem Zusatzblatt als Vertretungsberechtigte aufgeführt. Das Zusatzblatt wurde von beiden Eltern mit dem ausdrücklichen Zusatz "gesetzl. Vertreter/in" unterschrieben. Der mögliche Zusatz "Kundin/ Kunde" wurde bei den Unterschriften der Eltern durchgestrichen. Im Kontoeröffnungsantrag heißt es:

"Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Kontoeröffnung zu. Bis zur Volljährigkeit der Minderjährigen sollen die gesetzlichen Vertreter jeder für sich allein verfügungsberechtigt sein. (...) Die Minderjährige soll ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Kontoverfügungen vornehmen dürfen."

Die Bank1 stellte das Sparbuch (Bl. 5-8 Bd. I d.A.) daraufhin auf den Namen der Antragstellerin aus. Als weiteres Dokument haben die Beteiligten einen Freistellungsauftrag vom 15.12.2006 (Bl. 69 Bd. I d.A.) vorgelegt, den die damals 10 Jahre alte Antragstellerin als "Kundin/ Kunde" unterschrieben hat. Ihre Eltern haben den Freistellungsauftrag unter der Rubrik "Ehegattin/ Ehegatte oder gesetzliche/r Vertreter/in" unterschrieben.

Mit Schreiben vom 13.3.1997 (Bl. 14 Bd. I d.A.) erhielten der Antragsgegner und die Kindesmutter von der Bank1 jeweils eine "Urkunde über die Vertretungsberechtigung" ihrer Tochter als "Sparerin". Das Schreiben vom 13.3.1997 war an die damals ein halbes Jahr alte Antragstellerin adressiert mit dem Zusatz "Z.H. B.U.C. Z". Der Eingangssatz des Schreibens lautet: "Wir freuen uns, dass Sie als Vertretungsberechtigte(r) einer/ eines Minderjährigen ein Bank1 Sparkonto eröffnet haben."

Nach Ausstellung des Sparbuches wurde das Sparbuch von den Eltern oder zumindest vom Antragsgegner in Besitz genommen, ohne dass die Antragstellerin das Sparbuch jemals gesehen hatte. Dabei ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und wann die Kindesmutter Mitbesitz an dem Sparbuch hatte. Auch ist streitig, ob das Sparbuch von Anfang an im Waffenschrank des Antragsgegners aufbewahrt wurde oder zumindest anfänglich im gesonderten Tresor. Jedenfalls wurden in den Folgejahren diverse Einzahlungen auf das Bank1-Sparbuch getätigt, wenn die Eltern Geld übrig hatten. Auch das Kindergeld und andere angesparte Beträge wurden zum Teil auf das Sparbuch eingezahlt. Hierbei ist streitig, ob die Einzahlungen ausschließlich vom Antragsgegner oder auch von der Kindesmutter getätigt wurden. Jedenfalls resultierten die Einzahlungen nicht aus Zuwendungen Dritter, insbesondere nicht von sonstigen Verwandten. Taschengeld der Antragstellerin wurde ebenfalls nicht auf das Bank1- Sparbuch eingezahlt. Der Lebensunterhalt der Familie wurde damals ganz überwiegend durch die Erwerbstätigkeit des Antragsgegners sichergestellt. Während intakter Ehe hatte sich die Kindesmutter um die finanziellen Angelegenheiten nicht gekümmert. Dies war weitestgehend vom Antragsgegner übernommen worden. Bis zum 4.1.2010 war unter Berücksichtigung von Zinsen ein Guthaben von 17.479,50 EUR anges...

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