Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Bestellung eines Notarvertreters wegen Ungeeignetheit

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.11.2009; Aktenzeichen NotZ 2/09)

 

Tenor

In der Notarsache ... wird der Antrag vom 1.10.2008 auf gerichtliche Entscheidung wegen Ablehnung der Vertreterbestellung auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in 01. Er beantragte, seinen ehemaligen Sozius Rechtsanwalt X während seiner Abwesenheit am 18.9.2008 aufgrund eines Arzttermins zu seinem Vertreter im Notariat zu bestellen. Dies entsprach der in der Vergangenheit geübten Praxis.

Der Präsident des LG Frankfurt/M. hat mit Verfügung v. 17.9.2008 - XI R 4359 - den Antrag abgelehnt, weil aufgrund von schwerwiegenden vorsätzlichen Amtspflichtverletzungen Zweifel an der Eignung von Rechtsanwalt X zum Notarvertreter bestünden.

Mit Verfügung vom 7.7.2008 sei der Antrag von Rechtsanwalt X abgelehnt worden, weiterhin den Titel "Notar" mit dem Zusatz "a.D." führen zu dürfen. Dies beruhe auf Erkenntnissen aus dem gegen Rechtsanwalt X geführten Strafverfahren 5/27 Kls 7570 Js 234136/00 - 16/04. Der Freispruch von Rechtsanwalt X beruhe darauf, dass der Vorsatz den Eintritt eines Schadens nicht erfasst habe, ändere aber nichts an den Amtspflichtverletzungen.

Gegen die Verfügung vom 17.9.2008 wendet sich der Antragsteller mit dem am 2.10.2008 beim OLG Frankfurt eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Ablehnung einer Vertreterbestellung.

Er verweist auf den beim Senat eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Präsidenten des LG Frankfurt/M. vom 7.7.2008.

Er trägt weiterhin vor, es sei ermessenfehlerhaft, auf das Strafverfahren abzustellen, weil Rechtsanwalt X nach dem Freispruch kein strafrechtlicher Vorwurf mehr zu machen sei.

Die persönliche Eignung für eine Vertreterbestellung sei nicht gegeben, wenn einer der Tatbestände für eine Amtsenthebung vorlägen.

Die Verfügung sei von der Vorsitzenden jener Strafkammer unterzeichnet, deren Urteil der BGH abgeändert habe.

Die Notarkammer habe angehört werden müssen.

Auf den weiteren Inhalt der Antragsschrift (Bl. 1 ff. d.A.) wird verwiesen.

Er beantragt, festzustellen, dass Rechtsanwalt ... X auf Antrag des Notars als dessen amtlich bestellter Vertreter vom Präsidenten des LG zu bestellen sei, und im Wege einer einstweiligen Anordnung, den Präsidenten des LG bis zur Entscheidung über den Hauptantrag anzuweisen, auch in Zukunft seine Vertretung durch Rechtsanwalt ... X nicht zu verweigern.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Er hat ausgeführt, es sei nicht ermessensfehlerhaft, Rechtsanwalt X, gegen den seit 1996 mehrere Disziplinarverfügungen - zuletzt 1998 und 2000 - ergangen seien, nicht mehr zum Vertreter des Antragstellers zu bestellen. Bis zum Abschluss des Strafverfahrens habe wegen der Vorwürfe, die Gegenstand des Strafverfahrens waren, keine weitere Disziplinarmaßnahme verfügt werden können. Er habe jedoch in einem Fall 700.000 DM von seinem Anderkonto ausgezahlt, obwohl ihm eine Treuhandauftrag der Bank noch nicht vorgelegen habe und in einem weiteren Fall 250.000 DM ausgezahlt, obwohl eine Mitarbeiterin ihn darauf hingewiesen habe, dass die Auszahlungsvoraussetzungen nach dem Treuhandauftrag nicht vorgelegen hätten.

Aus dem Strafverfahren ergäben sich schwerwiegende Verstöße gegen Treuhandaufträge, bei denen lediglich der Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts nicht habe festgestellt werden können. Rechtsanwalt X habe aber grob fahrlässig gehandelt.

II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist aus mehreren Gründen unzulässig. Zum einen ist ein Eilbedürfnis überhaupt nicht dargelegt, so dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Eilmaßnahme nicht vorliegen.

Zum anderen ist eine in die Zukunft gerichtete Ermessensbindung der Justizverwaltung in der Sache unstatthaft, da der beantragte Zeitraum für die Vertreterbestellung bereits verstrichen ist und das pflichtgemäße Ermessen der bestellenden Behörde, welches durch den Senat nur begrenzt nachprüfbar ist, in jedem neuen Vertretungsfall von neuem ausgeübt werden muss. Da nicht voraussehbar ist, ob in Gesundheit und Zuverlässigkeit von Rechtsanwalt X zukünftig neue Gesichtspunkte aktenkundig werden, würde eine Ermessenbindung der Justizverwaltungsbehörde für die Zukunft die Entscheidungskompetenz des Senats nach § 111 BNotO überschreiten.

Nach Ablauf der vorgesehenen Vertretungszeit ist der Hauptantrag als Feststellungsantrag jedoch zulässig. Eine rückwirkende Bestellung ist zwar nicht möglich. Der Antragsteller hat aber ein fortbestehendes Interesse an der Entscheidung, da es sich um eine Frage der grundsätzlichen Organisation seines Notariats handelt. Auch steht zu erwarten, dass die Landesjustizverwaltung die Gesichtspunkte einer gerichtlichen Entscheidung bei unveränderter Sachlage künftig berücksichtigt.

Der Antrag ist aber unbegründet. Die Verfügung des...

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