Leitsatz (amtlich)

1. Ein Eigentümerbeschluss über eine Jahresabrechnung kann bei unbeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig erklärt werden, die mit Mängeln behaftet sind.

2. Zur Frage, wann eine teilweise Ungültigerklärung nicht mehr in Betracht kommt

 

Normenkette

WEG §§ 16, 28, 43

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.03.2003; Aktenzeichen 2/9 T 369/00)

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 12.05.2000; Aktenzeichen 65 UR II 93/97 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Frankfurt/M. vom 12.5.2000 wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 2) wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben der Antragsteller zu 2) 29 %, die Antragstellerin zu 1) 47 % und die Antragsgegner 24 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten der zweiten Instanz haben der Antragsteller zu 2) 17 %, die Beteiligte zu 3) 20 % und die Antragsgegner 63 % zu tragen.

Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller zu 2) 38 % und die Antragsgegner 62 % zu tragen.

Außergerichtliche Kosten werden in allen Instanzen nicht erstattet. Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 13.293,59 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnanlage handelt, streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Beteiligte zu 3) wurde mit Beschl. v. 11.7.1996 (Bl. 74 d.A.) für 5 Jahre zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.7.2003 (Bl. 997 ff. d.A.) der Beteiligte zu 5) zum Verwalter bestellt worden.

Mit Schreiben vom 5.3.1997, dem der Entwurf der Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 beigefügt war, lud die Beteiligte zu 3) zur Wohnungseigentümerversammlung am 20.3.1997 ein. Wegen des Einladungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 4 ff. d.A. Bezug genommen. Auf Beanstandung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zu 2) (im Folgenden nur noch Antragsteller) wurde am 19.3.1997 eine überarbeitete Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung 1996 verschickt. Wegen der Einzelheiten der Beschlussvorlagen für die Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 wird, soweit sie vorgelegt wurden, auf Bl. 195ff, 533 ff. d.A. Bezug genommen.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung waren von 25 Wohnungseigentümern 19 persönlich zugegen. Wegen der Teilnahme im Einzelnen wird auf die Anwesenheitsliste vom 20.3.1997 (BI. 356ff, 367 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu Beginn der Eigentümerversammlung vom 20.3.1997 stellte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) zunächst unter Tagesordnungspunkt 1 die ordnungsgemäße Einladung fest. In der Folge fassten die Wohnungseigentümer Beschlüsse u.a. über die Genehmigung der Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 (Tagesordnungspunkte 3/4), über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage (Tagesordnungspunkt 6) und über Arbeiten am Schornstein (Tagesordnungspunkt 8). Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 20.3.1997 wird auf Bl. 48 ff. d.A. Bezug genommen.

§ 14 Abs. 4 (Bl. 349 d.A.) der Teilungserklärung bestimmt zu Beschlussfähigkeit und Stimmrecht:

"Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG."

Mit Schreiben vom 3.4.1997, bei Gericht eingegangen am Folgetag, hat der Antragsteller neben den oben genannten Beschlüssen noch die unter den Tagesordnungspunkten 2, 5, 7, 11 und 13 gefassten Beschlüsse angefochten. Den Anfechtungsantrag bezüglich der unter Tagesordnungspunkt 7 und der Tagesordnungspunkte 2 und 13 sowie unter Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlüssen hat er mit Schriftsätzen vom 11.7.1997 (Bl. 177d. A), 6.2.1998 (Bl. 300 d.A.) und 27.4.1998 (Bl. 348 d.A.) für erledigt erklärt. In diesem Verfahren gestellte Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 4) - der Antragstellerin zu 1) - sind nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Die am 20.2.1997 aufgestellte und am 20.3.1997 von den Eigentümern beschlossene Jahresabrechnung für 1995 enthält keine ausdrückliche Angabe der Gesamtausgaben. In Wege der Addition lassen sich einschließlich der Rechtsverfolgungskosten 99.469,10 DM ermitteln. Diese Zahl erscheint ausdrücklich in einer nach der Eigentümerversammlung vom 20.3.1997 aufgestellten "Aufstellung der Ergebnisse der Einzel...

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