Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges Ergänzungsverlangen bzgl. der Tagesordnung zur Hauptversammlung einer AG

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Von der Mitteilung des erstinstanzlichen Aktenzeichens wird aus Datenschutzgründen abgesehen.

 

Normenkette

AktG § 122

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 02.05.2017)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin vom 21.04.2017 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Amtsgericht trägt die Antragstellerin.

Eine Erstattung notwendiger Aufwendungen findet weder im Verfahren vor dem Amtsgericht noch im Verfahren vor dem Oberlandesgericht statt.

 

Gründe

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerde vom 02.05.2017 - eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag - gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom selben Tag, mit dem dieses die Antragstellerin ermächtigt hat, den in dem genannten Beschluss tenorierten Beschlussgegenstand als weiteren Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.05.2017 anzukündigen und bekanntzumachen; weiterhin beantragt sie, den diesem Beschluss zugrundeliegenden Antrag der Antragstellerin vom 21.04.2017 zurückzuweisen. Die Antragstellerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist nicht dadurch erledigt, dass die Antragstellerin von der ihr mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts erteilten Ermächtigung durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 10.05.2017 Gebrauch gemacht hat (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.05.2012, Az. II ZB 17/11, zitiert nach juris).

Weiterhin folgt der Senat der Auffassung der Antragstellerin nicht, wonach der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die Ergänzung der Tagesordnung durch den Vorstand der Antragsgegnerin zwischenzeitlich durch die am 09.05.2017 im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte Veröffentlichung bekannt gemacht worden sei. Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens ist alleine die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den die Antragstellerin ermächtigenden Beschluss des Amtsgerichts vom 02.05.2017. Durch diesen Beschluss ist die Antragsgegnerin jedenfalls unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt (§ 59 Abs. 1 FamFG), da ihr mit diesem Beschluss eigene Kompetenzen (§ 121 Abs. 2 AktG) genommen werden. An dieser nach wie vor bestehenden Rechtsbeeinträchtigung ändert die eigene Bekanntmachung der Antragsgegnerin vom 09.05.2017 nichts. Die sich aus dieser möglicherweise ergebenden Rechtsfolgen sind vielmehr eigener Art und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer am 09.05.2017 erfolgten Veröffentlichung der Tagesordnungsergänzung bereits in der beigefügten Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie eine separate Beschlussfassung über den Bilanzgewinn 2015 für unzulässig erachtet und daher der Vorstand am 02.05.2017 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde eingelegt hat. Weiterhin hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz an den Senat vom 09.05.2017 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie für den Fall des Erfolges ihrer Beschwerde den hier verfahrensgegenständlichen Punkt wieder von der Tagesordnung absetzen werde. Die rechtliche Einordnung einer derartigen Absetzung ist dann aber erforderlichenfalls im Rahmen der hierfür einschlägigen Verfahren zu klären.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Es ist in Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass die Ausübung auch der Rechte auf Einberufungsverlangen und Ergänzung der Tagesordnung einer Hauptversammlung nach § 122 Abs. 1 und 2 AktG den Treuebindungen unterliegt, die zwischen der Aktiengesellschaft und den Aktionären bestehen. Insbesondere darf das Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen nur auf die Behandlung solcher Gegenstände durch die Hauptversammlung gerichtet sein, für die diese eine aktienrechtliche Zuständigkeit besitzt und die eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern. Des Weiteren darf das Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen nicht auf die Herbeiführung eines gesetzes- oder satzungswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet sein. Aus der Treuebindung des Aktionärs gegenüber der Gesellschaft folgt außerdem, dass die Ausübung des Rechtes auf Einberufung der Hauptversammlung nicht rechtsmissbräuchlich sein darf. Im Rahmen der Konkretisierung des Rechtsmissbrauches ist allerdings Zurückhaltung geboten, um den Zweck des Minderheitenschutzes nicht zu gefährden (allgemeine Auffassung, vgl. u.a. bereits Senat, Beschluss vom 15.02.2005, Az. 20 W 1/05, zitiert nach juris, m.w.N.).

Das vorliegende Ergänzungsverlangen der Antragstellerin ist auf die Herbeiführung eines gesetzeswidrigen Hauptversammlungsbeschlusses gerichtet und damit zurückzuweisen.

Zwar weist die Antragstellerin zur Begründung der von ihr begehrten Ermächtigung zur Bekanntmachung eines gesonderten Tagesordnungspunk...

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