Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache durch Verjährungseinrede

 

Normenkette

UWG § 21; ZPO §§ 91a, 926

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/3 O 313/01)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Klägerin.

 

Gründe

I. Die Klägerin hat im vorausgegangenen Eilverfahren (LG Frankfurt 2/3 O 612/00) gegen die Beklagte am 20.12.2000 eine auf §§ 1, 14 UWG gestützte einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Beklagten die Aufstellung bestimmter Behauptungen im Internet untersagt worden ist. Nach Zustellung der Beschlussverfügung hat die Beklagte am 6.1.2001 die beanstandeten Aussagen im Internet entfernt. Auf Antrag der Beklagten vom 7.7.2001 ist der Klägerin mit Beschluss des LG vom 11.7.2001 aufgegeben worden, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben. Die Klägerin hat daraufhin innerhalb der gesetzten Frist im vorliegenden Verfahren Klage zur Hauptsache erhoben. In der Klageerwiderung hat die Beklagte die Einrede der Verjährung (§ 21 UWG) erhoben. Die Parteien haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenbelastung beantragt.

Das LG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.11.2001 gem. § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Billigkeit (§ 91a ZPO) entspricht, die Beklagte mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Der Rechtsstreit hat dadurch seine Erledigung in der Hauptsache gefunden, dass die Beklagte in der Klageerwiderung mit Erfolg die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Eine Erledigung der Hauptsache ist nach allgemeinen Grundsätzen dann gegeben, wenn eine bei Klageerhebung zulässige und begründete Klage durch ein im Verlauf des Verfahrens eintretendes Ereignis unzulässig oder unbegründet wird. Dabei ist es für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliegt, grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträgliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruht. Insbesondere tritt eine Erledigung im prozessualen Sinn auch dann ein, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet wird, die allein im Verantwortungsbereich des Klägers liegen (vgl. BGH v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, MDR 1994, 363 = WRP 1993, 755 [758] – Radio Stuttgart – für den vergleichbaren Fall, dass der Kläger durch eigene Benutzungsaufgabe ein ursprünglich bestehendes Titelschutzrecht verloren hat). Denn ob bei einer solchen Situation Billigkeitsgründe dafür sprechen, den Beklagten vor Kostennachteilen zu bewahren, kann – wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung anschließt – im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO ausreichend berücksichtigt werden; dagegen haben derartige Billigkeitserwägungen auf die Frage, ob eine Erledigung eingetreten ist, keinen Einfluss (vgl. BGH v. 13.5.1993 – I ZR 113/91, MDR 1994, 363 = WRP 1993, 755 [758] sowie bereits die Entscheidung des OLG Frankfurt v. 11.2.1982 – 6 U 152/81, WRP 1982, 422). Daher kann auch die Verjährung des Klageanspruchs zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt v. 11.2.1982 – 6 U 152/81, WRP 1982, 422; v. 5.6.1997 – 16 U 147/96, MDR 1997, 1072 = OLGReport Frankfurt 1997, 179).

Eine Erledigung der Hauptsache tritt nach Auffassung des erkennenden Senats auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen war, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung beruft (ebenso OLG Frankfurt v. 5.6.1997 – 16 U 147/96, MDR 1997, 1072 = OLGReport Frankfurt 1997, 179; Pastor/Ahrens/Ulrich, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kapitel 58 Rz. 11; Peters, NJW 2001, 2289 ff.; a.A. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl. Kapitel 55 Rz. 31; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rz. 242a; El-Gayar, MDR 1998, 698 [699]). Denn solange der Schuldner die Einrede der Verjährung (§ 222 BGB) nicht – auch nicht außerhalb des Prozesses – erhoben hat, beseitigt der Ablauf der Verjährungsfrist die Durchsetzbarkeit des Klageanspruchs im Prozess nicht. Vielmehr wird die bis zu diesem Zeitpunkt zulässige und begründete Klage erst mit Erhebung dieser Einrede nachträglich unbegründet.

Dieser Beurteilung steht entgegen der Auffassung des LG nicht entgegen, dass der Erhebung der Verjährungseinrede zugleich eine gewisse materiellrechtliche Rückwirkung insoweit zukommt, als beispielsweise dem Gläubiger für die Zeit zwischen Ablauf der Verjährungsfrist und der Erhebung der Einrede keine Verzugszinsen auf eine verjährte Forderung zust...

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