Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag: Kein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot bei Abweichungen zugunsten des Darlehensnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist genügt, wenn die Belehrungen jeweils durch eine schwarze Umrahmung optisch hervorgehoben und mit durch Fett gedruckte Überschriften versehenen Absätzen klar gegliedert ist. Dass die Belehrung nicht mit der Überschrift "Widerrufsbelehrung" versehen ist, ist unschädlich.

 

Normenkette

BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 11.12.2015; Aktenzeichen 2-27 O 157/15)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit (...) werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Darlehensverträge.

Die Klägerin nahm bei der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 18.03.2009 unter der Kontonummer ... 1 ein grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen in Höhe von 110.000,- EUR auf. Der Darlehensvertrag enthält auf S. 5 eine Widerrufsbelehrung, die wie folgt lautet:

"Widerrufsrecht für jeden einzelnen Darlehensnehmer

Der Darlehensnehmer ist an seine Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gebunden, wenn er sie binnen zwei Wochen widerruft. Bei mehreren Darlehensnehmern steht dieses Widerrufsrecht jedem einzelnen Darlehensnehmer allein zu.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. schriftlich, mittels Telefax- oder E-Mail-Nachricht) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Fristablauf

Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer

  • ein Exemplar dieser Widerrufserklärung und
  • die Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde

zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu senden an nachstehende Adresse der Bank:

A-Bank AG E-Mail-Anschrift:...

Postkorb 1 Telefax-Nummer:...

Straße1

Stadt1

Widerrufsfolgen

Hat der Darlehensnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrecht dennoch ausüben. Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die von der Bank erbrachte Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren - beispielsweise weil dies nach dem Inhalt der erbrachten Leistung ausgeschlossen ist -, so ist er verpflichtet, insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Dies gilt auch für den Fall, dass er die von der Bank erbrachte Leistung bestimmungsgemäß genutzt hat. Diese Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung seiner Widerrufserklärung erfüllen. Die Bank muss ihre Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen 30 Tage nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen.

Ende der Widerrufsbelehrung"

Die gesamte Widerrufsbelehrung ist schwarz eingerahmt.

Mit schriftlichem Vertrag vom 23.11.2009 nahmen die Kläger als Verbraucher bei der Beklagten ein weiteres, ebenfalls grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über 20.000,00 EUR unter der Kontonummer ... 2 auf. Auch dieser Darlehensvertrag enthält auf Seite 5 die dargestellte Widerrufsbelehrung.

Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge wird auf die Anlagen K 1 und K 2 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.06.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten unter Verweis auf eine missverständliche Formulierung der Widerrufserklärung die Kündigung der Darlehensverträge. Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.12.2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 12.02.2015 zurück.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die Darlehensverträge durch Schreiben vom 05.12.2014 wirksam widerrufen worden sind.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Darlehensverträge hätten zeitlich unbefristet widerrufen werden können, da die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Der Text der Widerrufsbelehrung entspreche nicht den im Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Musterwiderrufsbelehrung der Anlage 2 zur BGB-InfoV.

So sei der Text der Widerrufsbelehrung nicht hinreichend vom übrigen Vertragstext abgegrenzt. Die Widerrufsbelehrung sei nicht hinreichend transparent und...

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