Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Klage eines Insolvenzgläubigers

 

Leitsatz (redaktionell)

Für eine Klage auf Feststellung, dass eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist und dem Schuldner die Restschuldbefreiung in Aussicht gestellt ist. Unterlässt der Gläubiger bei der Anmeldung nach §§ 174 ff. InsO den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, wird die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst.

 

Normenkette

InsO § 178 Abs. 3, § 302; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 6 O 179/08)

BGH (Beschluss vom 13.07.2006; Aktenzeichen IX ZB 288/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Anspruch.

Wegen des Sachverhaltes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein ursprünglich gegebener Schadenersatzanspruch des Klägers könne aufgrund der stattgehabten Insolvenzverfahren und der gegenüber den Beklagten angekündigten Restschuldbefreiung nicht mehr geltend gemacht werden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Wohlverhaltensphase noch nicht abgelaufen sei. Zu einer Versagung der Restschuldbefreiung könne es im Hinblick auf unredliches Verhalten in der Vergangenheit nicht mehr kommen. Auf die Ausnahme in § 302 Nr. 1 InsO könne sich der Kläger nicht berufen, weil er seine Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabelle angemeldet habe. Eine erweiternde Auslegung des § 302 Nr. 1 InsO komme nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Kläger unstreitig erst nach dem Schlusstermin Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe, die eine unerlaubte Handlung begründen. Das Ergebnis sei auch nicht unangemessen, weil der Kläger selbst bei seiner Forderungsanmeldung nicht auf das Sicherungseigentum abgestellt habe, was eine frühzeitige Sachverhaltsaufklärung erschwert haben dürfte, und der Insolvenzverwalter die Sicherungsübereignung übersehen und deshalb dem Kläger erst später hiervon Mitteilung gemacht habe.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er führt im Wesentlichen aus, bei verfassungskonformer Auslegung des § 302 InsO seien auch seine Eigentumsrechte zu berücksichtigen. Der Schuldner, der Vermögenswerte durch unredliche Handlungen erlangt habe, könne nicht unter den Schutz des Gesetzes gestellt werden und der Gläubiger, der völlig unverschuldet erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens von der unredlichen Handlung zu seinem Nachteil Kenntnis erlange, rechtlos gestellt werden.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des am 04.03.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach, Geschäftsnummer 6 O 179/08, festzustellen, dass die Forderung des Klägers in Höhe von 150.334,06 Euro auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung der Beklagten beruht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie tragen vor, der Kläger habe es in beiden Insolvenzverfahren versäumt, seine Forderung rechtzeitig als eine solche aus unerlaubter Handlung anzumelden.

Die Akten AG Mönchengladbach 20 IN 76/05 und 20 IN 77/05 waren zu Informationszwecken beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen, den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 06. Januar 2010 und die in diesem Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Richtige Klageart ist die Feststellungsklage. Der Kläger begehrt eine Änderungsanmeldung seiner bereits zur Tabelle festgestellten Forderung, dies ist im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH ZInsO 2008, 325). Der Leistungsklage fehlte es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann an dem begehrten Urteil kein schutzwürdiges Interesse haben (zu den Anforderungen statt aller Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage vor § 253 RN 18 und 18 a mN).

Er war bei Eröffnung der Insolvenzverfahren Inhaber eine...

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