Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 26.04.2016; Aktenzeichen 5 O 218/14)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.04.2016 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1) zu 77,13 %, der Kläger zu 2) zu 6,69 %, der Kläger zu 3) zu 3,86 %, die Klägerin zu 4) zu 2,16 % und der Kläger zu 5) zu 10,16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegenüber dem beklagten souveränen Staat der Europäischen Union Land 1 Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen geltend, die im Zuge des sogenannten .....ischen Schuldenschnitts im Frühjahr 2012 eingezogen und durch neue Anleihen mit einem niedrigerem Nennwert ersetzt wurden. Hilfsweise stützen sie ihre Forderungen auf Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Alle Ansprüche jeweils Zug um Zug gegen Rückbuchung der "Ersatzanleihen".

Die Kläger erwarben in der Zeit von September 2009 bis Dezember 2011 jeweils über inländische Kreditinstitute von der Beklagten begebene Staatsanleihen, welche diese in den Jahren von 1998 bis 2010 emittiert hatte. Die Anleihen wurden unter Wertpapierkennnummern (WKN) und internationalen Sicherheitsidentifikationsnummern (ISIN = international securities identification number) herausgegeben. Im Einzelnen erwarben die Kläger folgende Anleihen:

Der Kläger zu 1) erwarb am 05.05.2010 und 09.12.2011 Anleihen mit der WKN ...1 und der ISIN ...2 im Nominalwert von insgesamt 400.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Gesamtfälligkeit sollte am 20.03.2012 sein.

Der Kläger zu 2) erwarb am 16.09.2009 Anleihen mit der WKN ...3 und der ISIN ...4 im Nominalwert von insgesamt 30.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 2,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 25.07. fällig. Gesamtfälligkeit sollte am 25.07.2030 sein.

Der Kläger zu 3) erwarb am 10.02.2011 Anleihen mit der WKN ...1 und der ISIN ...2 im Nominalwert von insgesamt 20.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,3 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.03. fällig. Fälligkeitsstichtag für den Zahlungsanspruch aus der Staatsanleihe war der 20.03.2012.

Die Klägerin zu 4) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN ...7 und der ISIN ...8 im Nominalwert von insgesamt 11.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Mit dem Stichtag 20.08.2012 waren die Anleihen zur Rückzahlung fällig.

Der Kläger zu 5) erwarb am 28.01.2011 Anleihen mit der WKN ...7 und der ISIN ...8 im Nominalwert von insgesamt 12.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 4,1 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 20.08. fällig. Darüber hinaus erwarb er am 02.02.2011 Anleihen mit der WKN ...9 und der ISIN ...10 im Nominalwert von insgesamt 40.000,00 EUR. Der Zinssatz betrug 5,25 % pro Jahr und die Anleihen waren jeweils zum 18.05. fällig. Mit dem Stichtag 18.05.2012 und 20.08.2012 waren die entsprechenden Anleihen zur Rückzahlung fällig.

In den Anleihebedingungen ist bestimmt, dass diese Anleihen .....ischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der .....ischen Zentralbank registriert sind. Eine Umschuldungsklausel (sogenannte Collective-Action Clauses) war in keiner der Anleihebedingungen enthalten. Das Girosystem der .....ischen Zentralbank basiert auf Konten im Namen der jeweiligen Systemteilnehmer (sog. "Träger"), die daran nur mit Zulassung durch die .....ische Zentralbank teilnehmen können. Gemäß Art. 6 Abs. 4 des .....ischen Gesetzes Nr. 2198/1994 wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers ("Trägers") übertragen.

Das .....ische Gesetz 2198/1994, das die Modalitäten für die Inanspruchnahme von Darlehen durch den .....ischen Staat näher regelte, weist nach einer Einarbeitung der Änderungen und Neueinfügungen durch das Gesetz 2469/1997 entsprechend der klägerseits vorgelegten Übersetzung, der die Beklagte nicht widersprochen hat, u.a. hinsichtlich der Ansprüche von Investoren folgende Regelungen auf:

"§ 8 Ansprüche der Investoren

1. Die Träger, die die Verpflichtung übernehmen, Gelder [Kapital] in Titel des Staates zu investieren, im Namen ihrer Kunden, sind verpflichtet diese Gelder sofort in von den Investoren gewählten Titel zu investieren.

2. Der Investor hat einen Anspruch auf seinen Titel, der nur gegen den Träger gerichtet ist, bei dem sein Konto geführt wird. Falls der [.....ische] Staat seine Verpflichtungen gemäß Abs. 6 des vorliegenden Paragraphen nicht erfüllt hat, hat der...

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