Leitsatz (amtlich)

Ist Gegenstand des Kaufvertrages ein Kaminbausatz mit einer "Marmorfassade" und wird ein Kamin aus einem polierfähigen Kalkstein geliefert, so liegt auch dann aus der maßgeblichen Sicht des Endverbrauchers ein Sachmangel vor, wenn im Handelsverkehr der Begriff Marmor auch für Kalksteine verwendet wird.

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 30.03.2004; Aktenzeichen 6 O 417/01)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 30.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 27.5.2000 erwarb der Beklagte bei der Klägerin einen Kamin als Bausatz zum Selbsteinbau zum Preis von 10.000 DM. Unter den Rubriken "Modell" und "Verkleidungsart": Kachel, Sandstein, Marmor, ist der Kaminbausatz wie folgt beschrieben:

Marmorfassade 2/8 in Crema Capri

Bei Anlieferung des Bausatzes im Oktober 2000 übergab der Beklagte der Klägerin einen Scheck über 10.000 DM. Diesen Scheck ließ er wenige Tage später sperren, weil der Kaminbausatz nach seiner Auffassung verschiedene Mängel aufwies. In einem Schreiben an die Klägerin vom 31.10.2000 wies er insbes. darauf hin, bei dem Kamin handele es sich nicht um einen "Marmorkamin", sondern um einen aus Kunststein hergestellten Kamin, der allenfalls wie Marmor aussehen solle.

In Wege des Mahnverfahrens machte die Klägerin Ende Oktober 2000 den gesamten Kaufpreis einschließlich der durch die Nichteinlösung des Schecks entstandenen Kosten i.H.v. 18,60 DM gegen den Beklagten geltend. Dieser zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Teilbetrag von 2.500 DM an die Klägerin, wobei offen blieb, ob die Zahlung vor oder nach Zustellung des Mahnbescheides am 28.10.2000 erfolgte. Auf ein Schreiben des Beklagten vom 24.11.2000 mit der Anfrage, wie sie gedenke, seiner Mängelrüge hinsichtlich des "Marmorkamins" abzuhelfen, reagierte die Klägerin nicht.

Die Klägerin hat vorgetragen, der gelieferte Kamin sei aus echtem "Naturstein", bei dem gelieferten Material handele es sich um Marmor. Die übrigen vom Beklagten behaupteten Mängel lägen nicht vor, insoweit komme auch ein Zurückbehaltungsrecht nicht in Betracht, da sie einen Austausch der Steine angeboten habe und der Beklagte hierauf nicht eingegangen sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe einen Betrages von 2.500 DM in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise festzustellen, dass sich der Beklagte bei Zahlung dieses Betrages in Verzug befand und daher auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.518,60 DM zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem 2.10.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die von ihm vorprozessual gerügten Beanstandungen aufrecht erhalten. Insbesondere hat er weiter behauptet, bei der Fassade des Kamins handele es sich nicht um "Marmor". Dies habe die Klägerin gewusst. Bei einem Austausch des gelieferten Kamins gegen einen Marmorkamin würden ihm erhebliche Kosten entstehen, die er im Wege des Schadenersatzes von der Klägerin verlangen könnte. Zumindest stehe ihm aber die Rückgängigmachung des Kaufvertrages Zug um Zug gegen Erstattung der von ihm bereits gezahlten 2.500 DM zu. Diesen Anspruch mache er für den Fall geltend, dass ein Schadenersatzanspruch verneint werden sollte.

Das LG hat nach Einholung zweier Sachverständigengutachten zur Frage, ob es sich bei dem Kaminbausatz um einen "Marmorkamin" handelt, die Klage abgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, sie habe dem Beklagten genau das geliefert, was er auch bestellt habe, eine Zusicherung, dass es sich bei der gewählten Gesteinsart um Marmor im engerem Sinne handele, habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe sich in der Verkaufsausstellung in D. für eine bestimmte Gesteinsart, nämlich Crema Capri anhand von Ausstellungsmodellen, Gesteinsproben oder Lichtbildern entschieden. Deshalb sei im Vertrag auch die Gesteinsart "Crema Capri" eingetragen. Bei Crema Capri handele es ich um die Handelsbezeichnung für einen hell/beigefarbenen Kalkstein, der im Handel regelmäßig als Marmor bezeichnet werde. Die sonstigen vom Beklagten behaupteten Mängel lägen sämtlich nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

1. das landgerichtliche Urteil zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.844,20 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.10.2000 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit sich in Höhe des gezahlten Betrages von 2.500 DM in der Hauptsache erledigt hat, hilfsweise festzustellen, dass sich der Beklagte bei Zahlung dieses Betrages in Verzug befand und daher auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils und t...

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