Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 152/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. November 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.040,– DM nebst 8 % Zinsen aus 4.415,– DM seit dem 11. Juni 1999 und aus 8.625,– DM seit dem 6. September 1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß das mit Vertrag vom 1. März 1996 begründete Mietverhältnis der Parteien betreffend Büro- und Lagerflächen im Hause N. 2, Gebäude 17 in 4… D. durch die Kündigung des Beklagten vom 31. Dezember 1998 nicht zum 19. April 1999 beendet worden ist, sondern bis zum 28. Februar 2000 fortbestand.

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang auch sachlich gerechtfertigt. Er ist zur Zahlung von 13.040,– DM (statt 13.415,– DM) nebst Zinsen an die Klägerin verpflichtet. Darüber hinaus ist die vom Landgericht getroffene Feststellung, daß das Mietverhältnis der Parteien bis zum 28.02.2000 fortbestand und nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 31.12.1998 zum 19.04.1999 beendet worden ist, nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

1) Das Mietverhältnis der Parteien galt nicht nach § 566 Satz 2 BGB als auf unbestimmte Zeit geschlossen, so daß eine ordentliche Kündigung zum 30.08.1998 nicht in Betracht kam. Die Schriftform des § 126 BGB ist vorliegend in Übereinstimmung mit dem landgerichtlichen Urteil gewahrt, obwohl die im Besitz des Beklagten befindliche Ausfertigung des Vertrages vom 01.03.1996 (Bl. 32/33 d.A.) von keiner der Parteien unterzeichnet worden ist. Es reicht nämlich aus, wenn nur eines von mehreren Vertragsexemplaren, die die Beteiligten hergestellt haben, im Zeitpunkt der Unterzeichnung den an die Einhaltung der Schriftform zu stellenden Anforderungen genügt (Senatsurteil vom 08.06.2000 in Sachen 10 U 99/99 im Anschluß an BGH NJW 1999, 2591). Dies ist hinsichtlich der von der Klägerin zu den Akten gereichten Vertragsausfertigung (Bl. 5 ff. d.A.) zweifelsfrei der Fall. Gegen die entsprechende Annahme der angefochtenen Entscheidung hat der Beklagte im übrigen in der Berufungsinstanz auch keine Einwendungen mehr erhoben.

2) Die Kündigung des Beklagten vom 31.12.1998 (Bl. 18 d.A.) war auch nicht nach § 549 a BGB deswegen gerechtfertigt, weil ihm die Klägerin beim Abschluß des Vertrages vom 01.03.1996 nicht mitgeteilt hat, daß sie nicht Eigentümerin des Mietgrundstücks war, so daß nur eine Untervermietung in Betracht kam. Dabei kann dahinstehen, ob diese Tatsache dem Beklagten anderweitig bekannt geworden war. Zwar mag es Falle geben, in denen bei einer solchen Sachlage dem (Unter-) Mieter ein Recht zur fristlosen Kündigung zugebilligt werden kann. Eine zur fristlosen Kündigung berechtigende Verletzung einer Aufklärungspflicht seitens des (Unter-) Vermieters setzt jedoch voraus, daß seine Nichteigentümerschaft einen Umstand darstellt, der nur ihm bekannt ist und von dem er weiß oder zumindest wissen muß, daß die Entscheidung seines Verhandlungspartners zum Vertragsschluß von der Kenntnis dieses Umstands beeinflußt wird (vgl. z.B. Bub/Treier/Reinstorf, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rdn. 191). Dafür, daß dies beim Beklagten der Fall gewesen wäre, ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte selbst diesen Gesichtspunkt erstmals im Schriftsatz vom 22.10.1999 (Bl. 57 ff. d.A.) aufgezeigt, obwohl ihm ausweislich der Klageerwiderung vom 02.07.1999 (Bl. 25 ff. d.A.) zu diesem Zeitpunkt längst bekannt war, daß das streitgegenständliche Mietobjekt nicht im Eigentum der Klägerin stand, wie insbesondere sein Hinweis auf den im Jahre 1998 erfolgten „Eigentümerwechsel” (Bl. 27 d.A.) zeigt. Vom Vorliegen eines zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führenden wichtigen Grundes kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Darüber hinaus kann die vor Einfügung des § 549 a BGB insbesondere zum Wohnungsmietrecht bei gewerblicher Zwischenvermietung ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu z.B. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., I Rdn. 259 und LG Kiel WuM 1987, 319) nicht mehr herangezogen werden, weil sie infolge der gesetzlichen Neuregelung bedeutungslos geworden ist.

3) Dem Beklagten kann ein Recht zur fristlosen Kündigung auch nicht auf der Grundlage des § 542 BGB deswegen zugebilligt werden, weil ihm die Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Mietobjekts teilweise entzogen worden wäre. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Flächen, auf denen die beiden Container vorübergehend abgestellt worden sind, nicht Gegenstand des Mietvertrages vom 01.03.1996 waren. Eine unbegrenzte Duldungspflicht der Klägerin ist insoweit auch nicht dadurc...

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