Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.09.2006; Aktenzeichen 41 O 153/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.09.2006 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 88.435,90 nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 13.03.2002 bis zum 18.08.2003 sowie ab dem 19.08.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs.

Die Beklagte, die bis Anfang 2005 unter ... firmierte und in ... geschäftsansässig war (Bl. 215, 222 ff GA), befasste sich bis dahin mit der Vermittlung von steueroptimierten Kapitalanlagen, ohne dabei gegenüber den Initiatoren der Kapitalanlageprodukte eine Vertriebsverpflichtung zu übernehmen (Bl. 75 f, 234 GA). Bereits im Jahr 1995 wurde die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin für die Beklagte tätig. Später setzte der Geschäftsführer der Klägerin diese Tätigkeit fort, bis mit Vertrag vom 22.02.1999 (Anlage K1, Bl. 25 ff GA) die Parteien vereinbarten, dass fortan die Klägerin der Beklagten als ihre "Repräsentantin" im Rahmen ihrer Möglichkeiten (§ 5 des Vertrags) und ausschließlich (§ 11 des Vertrags) Verträge über den Erwerb von Beteiligungen, von Immobilien und ähnlichen Geschäften (§ 2 des Vertrags) vermittelt. Für die Vermittlung dieser Geschäfte vereinbarten die Parteien am selben Tage eine Provisionsstaffel (Bl. 33 GA). Die Klägerin vermittelte der Beklagten folgende Kapitalanlagengeschäfte:

  • -

    Eigentumswohnungen in den Bauträgerobjekten "...;

  • -

    Gesellschafterbeteiligungen an den geschlossenen Immobilienfonds "...", "...";

  • -

    Kommanditanteile an den ....

Die von den Parteien vertriebenen Beteiligungen an den ... waren ein Steuerstundungsmodell, das es dem Erwerber einer Beteiligung nach der anfänglichen Verwaltungspraxis der Finanzverwaltung ermöglichte, die gesamten Investitionskosten, die zu 80 % auf das erworbene Eigenkapital und zu 20 % auf die Erwerbsnebenkosten für Vermittlung, Treuhänder, Steuerberatung, Konzeption, Werbung und Prospekt entfielen, im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben anzusetzen und damit einen mit anderen Einkunftsarten verrechenbaren steuerlichen Verlust zu erzielen (Bl. 403 f. GA). Die sofortige Absetzbarkeit der Beteiligung selbst setzte allerdings voraus, dass der Filmfonds als Hersteller des Films angesehen wurde. Mit Schreiben vom 23.02.2001 (Anlage BB4, Bl. 408 ff. GA) legte das Bundesministerium für Finanzen für die Verwaltungspraxis unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Wirkung ab 2 Monaten nach Bekanntmachung fest, dass ein Filmfonds nur dann als Hersteller des Films anzuerkennen ist, wenn u.a. ihm alle Rechte an dem Film zustehen und alle wesentlichen Maßnahmen zu der Herstellung des Films seiner Entscheidung unterliegen. Auf diese Bedingungen wies der Verkaufsprospekt der ... schon ab dem Jahr 2001 ausdrücklich hin (Anlage BB7, Bl. 421 GA sowie Bl. 404 GA). Mit Schreiben vom 24.10.2001 (Anlage BB5, Bl. 415 GA) verschärfte das Bundesministerium für Finanzen die Verwaltungspraxis noch insoweit, als ab dem 01.01.2003 die Erwerbsnebenkosten wie die Eigenkapitalvermittlungsprovision und die Treuhändervergütung nicht mehr als im Jahr der Anschaffung absetzbare Betriebsausgaben, sondern nur noch als - über 50 Jahre hinweg abschreibbare -Anschaffungskosten behandelt werden sollten. Der Verkaufsprospekt der ... setzte jedoch ausdrücklich die Abzugsfähigkeit der Erwerbsnebenkosten voraus (Anlage BB7, Bl. 432 GA). Um sicherzustellen, dass in diesem Umfang jedem Beteiligungserwerber der Verlustabzug auch tatsächlich zustand, wurde dem letzt genanntem ...-Schreiben dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags der Erwerb einer neuen Beteiligung nur bis zum 31.12.2002 erfolgen durfte (vgl. Anlage BB 6, Bl. 405 und 416 GA). Da jedoch später der Bundesminister für Finanzen mit Schreiben vom 29.11.2002 (BStBl. I S. 1388) die Übergangsfrist bis zum 31.12.2003 verlängerte, wurde § 3 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags mit Beschluss im Umlaufverfahren am 1.12.2002 angepasst und die Schließung des Fonds zum 31.12.2003 statuiert (Bl. 405 und 416 GA).

Bei der Werbung der Kunden unterstützte die Beklagte die Klägerin unter anderem dadurch, dass sie gemeinsam sogenannte "Zeitgespräche" durchführten, bei denen der damalige Geschäftsführer der Beklagten und Präsident des Bundesverbands der mittelständischen Wirtschaft ... sowie andere prominente Redner vor potentiellen ...

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