Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 01.08.2002; Aktenzeichen 5 O 5/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.11.2006; Aktenzeichen IX ZR 126/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Duisburg vom 1.8.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils für die Klägerin vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

 

Gründe

I. Durch das angefochtene Urteil wird der Beklagte verurteilt, wegen der Forderung der Klägerin i.H.v. 46.082,10 EUR (= 90.128,76 DM) auf Grund des vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses vom 28.12.1999 seiner Ehefrau, der Schuldnerin, die Zwangsvollstreckung in das Eigentum an dem Hausgrundstück H. in H. zu dulden, beschränkt auf den Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin der Klägerin als früherer hälftiger Miteigentümerin zugestanden hätte.

Das LG hat zur Begründung ausgeführt, die durch notariellen Vertrag vom 2.12.1999 vereinbarte und am 13.1.2000 im Grundbuch eingetragene Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin an dem genannten Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gem. §§ 1,11, 3 Abs. 2 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.

Das Grundstück sei unter Berücksichtung aller Umstände auch nicht wertaus-schöpfend belastet gewesen, denn den zwar in voller Höhe valutierenden Darlehen, zu deren Sicherung Grundschulden eingetragen seien, stünden erhebliche Zahlungen auf gleichfalls an die finanzierende Bank zur Sicherung abgetretene Lebensversicherungen gegenüber, deren Rückkaufswerte im Sicherungsfall zunächst verwertet würden und so die Inanspruchnahme aus den Grundpfandrech-ten verringern würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Der Beklagte hält mit der Berufung daran fest, die Klägerin habe aus dem notariellen Schuldanerkenntnis keinen fälligen Anspruch, weil gemäß den Vorgaben ihrer darin enthaltenen Erklärung eine Stundung vorliege. Anlass für einen wirksamen Widerruf der Stundungsvereinbarung bestehe nicht.

Es fehle außerdem an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, weil der Grundstückswert durch die Belastung mit Grundpfandrechten überstiegen werde. Die Zahlungen auf die Lebensversicherungen seien auf die in voller Höhe valutierenden Darlehen und Grundschulden nicht anzurechnen. Außerdem mindere sich der Erlös noch um mindestens 10 % Versteigerungskosten, so dass für die Klägerin selbst unter Berücksichtigung der Werte der Lebensversicherungen keine Aussicht bestehe, eine Befriedigung ihrer Forderung durch die Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Dem tritt die Klägerin im Einzelnen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen.

II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Wegen der Frage, ob die Klägerin gem. § 2 Abs. 1 AnfG gegen die Schuldnerin einen Titel über eine fällige Geldforderung hat, wird auf die zutreffenden Ausführun-gen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.

2. Die Anfechtbarkeit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin auf den Beklagten folgt zum einen - aus den in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilten Gründen - aus § 3 Abs. 2 AnfG.

3. Zum anderen kann ergänzend auf § 4 AnfG zurückgegriffen werden, weil die Übertragung auf den Beklagten jedenfalls teilweise unentgeltlich war, soweit wegen der zwischenzeitlichen Zahlungen auf die Lebensversicherungen eine anderweitige Tilgung der Darlehen, von deren Rückzahlung die Schuldnerin im Innenverhältnis freigestellt worden war, nicht mehr zu erwarten war.

Eine Verrechnung und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der der Bank abgetretenen Lebensversicherungen ist bei der hier gewählten, gängigen Art der Finanzierung die Regel. Die vom Beklagten insoweit vorgelegten Verträge ergeben nichts gegenteiliges.

Der so entstandene freie Wert des Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, wurde dem Beklagten ohne Gegenleistung übertragen.

Im Rahmen der Anfechtung gem. § 4 AnfG reicht aber jede mittelbare Gläubigerbenachteiligung aus, so dass es für ein stattgebendes Urteil genügt, dass zugunsten des Gläubigers davon auszugehen ist, dass eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand derzeit nicht aussichtslos erscheint (BGH NJW 1996, 3341 ff.).

Selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten kann danach eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, denn unter Berücksic...

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