Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 04.09.2007)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.9.2007 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Duisburg wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger das Recht hat, von einem Kaufvertrag über einen Pkw zurückzutreten. Dem Vertrag liegt die "verbindliche Bestellung eines gebrauchten Fahrzeuges" vom 23.6.2006 zugrunde. Gegenstand der Bestellung ist ein als "gebrauchtes Fahrzeug" bezeichneter VW Golf V, 1.6 FSI mit einer Laufleistung von 10 km, später einverständlich korrigiert auf 228 km. Das Datum der "Erstzulassung lt. Fzg-Brief" ist mit "27.4.2006" notiert. Eine Baujahrsangabe fehlt im Bestellschein. Unstreitig wurde das Fahrzeug bereits Ende September 2003 im Werk Wolfsburg produziert. Exportiert und reimportiert wurde es nicht, wie im Bestellschein ausdrücklich vermerkt ist ("Das Fahrzeug ist nicht reimportiert").

In der Zeitspanne von rund 31 Monaten zwischen dem Datum der Produktion und dem Datum der Erstzulassung sieht der Kläger einen erheblichen, zum Rücktritt berechtigenden Mangel. Er habe angenommen, ein Fahrzeug des Baujahres 2006 zu erhalten.

Mit Anwaltsschreiben vom 8.12.2006 trat der Kläger vom Kauf zurück und erklärte außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

In erster Instanz hat der Kläger zuletzt beantragt,

I. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 18.120,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer xxxx;

II. festzustellen, dass die Beklagten sich mit der Annahme des Pkw Golf V 1,6 FSI, Fahrzeugidentnummer xxx in Annahmeverzug befinden;

III. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die xxx Rechtsschutzversicherung xxx zu Schadensnummer xxxx außergerichtliche Kosten i.H.v. 480,12 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben Zurückweisung der Klage beantragt. Sie haben eine arglistige Täuschung des Klägers in Abrede gestellt und sich insbesondere darauf berufen, das wahre Produktionsdatum selbst nicht gekannt zu haben.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt, weil der Wagen infolge eines vertragswidrig deutlich zu hohen Alters mangelhaft sei. Zumindest objektiv sei der Tatbestand des Betruges erfüllt. Dass es sich um ein Fahrzeug des Baujahres 2004 handele, hätten die zuständigen Angestellten der Beklagten zu 1., insbesondere der Verkaufsberater P., "auf den ersten Blick" erkannt. Dass das Datum der Erstzulassung korrekt angegeben sei, stehe der Annahme eines Sachmangels nicht entgegen. Wie gerade der vorliegende Fall beweise, könne das Datum der Erstzulassung ganz erheblich vom Produktionsdatum abweichen. Bedeutung habe das Datum der Erstzulassung nur für die Frage, wann das Fahrzeug zum ersten mal für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen worden ist.

Durch seine bewusst unvollständigen Angaben über das Vorhandensein einer verkehrswesentlichen Eigenschaft (hier: junges Auto) habe der Verkäufer den Kläger getäuscht. Das Alter eines Fahrzeuges sei ein wichtiger Umstand, der für jeden Käufer eines Pkw von so ausschlaggebender Bedeutung sei, dass es ungefragt offenbart werden müsse. Infolge dessen komme es nicht darauf an, ob der Kläger ausdrücklich erklärt habe, dass er nur an einem Pkw des Baujahres 2006 interessiert sei.

Unter Berücksichtigung einer Nutzungsvergütung i.H.v. 1.155,99 EUR (für 15.000 km) hat das LG eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten i.H.v. 18.110,51 EUR errechnet. Dem im Kaufvertrag mit 19.100 EUR angegebenen Kaufpreis hat es einen Betrag i.H.v. 166,50 EUR für "Nebenkosten" hinzugerechnet.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Beklagten ihr erstinstanzliches Ziel, die Klage abzuweisen, weiter. Sie beanstanden das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht und machen insbesondere geltend:

Selbst wenn das Fahrzeug infolge von Überalterung mangelhaft sei, handele es sich doch um eine nur unerhebliche Pflichtverletzung. In einem solchen Fall sei der Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Damit habe sich das LG nicht, jedenfalls nicht genügend, auseinandergesetzt. In Ermangelung gegenteiliger Angaben habe der Kläger in Rechnung stellen müssen, dass das Fahrzeug auch aus dem Baujahr 2005 habe stammen könne. Damit sei der VW Golf nur 15 Monate älter als der Kläger habe erwarten dürfen. Bis auf einige Details bei der Ausstattung sei das Fahrzeug, das der Kläger erhalten habe, technisch und optisch sogar identisch mit einem Fahrzeug der gleichen Reihe aus dem Baujahr 2006.

Wie die Berufung weiter ausführt, könne eine erhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB nicht mit einer arglistigen Täuschung des Klägers begründet werden. Der Verkaufsberater P. habe beim Abschluss des Kaufvertrages nicht arglistig gehandelt. Entgegen der Annahme des LG sei dem Zeugen P. das Baujahr n...

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