Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 26.08.2004; Aktenzeichen 3 O 172/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen IX ZR 92/05)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.8.2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG K. - 3 O 172/03 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 3.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt, die von der Beklagten gegen den Schuldner L., den früheren Lebensgefährten und jetzigen Ehemann der Klägerin, betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG K. vom 19.12.2002 - 3 O 163/02 - und dem Vollstreckungsbescheid des AG H. vom 27.2.2003 - 03-2048192-0-8 - in den im Klageantrag näher bezeichneten Pkw der Marke Audi Typ A6 TDI unter Berufung auf ihr Eigentum an dem Fahrzeug im Wege der Drittwiderspruchsklage für unzulässig zu erklären.

Das LG hat der Klage durch Urteil des Einzelrichters vom 26.8.2004 mit der Begründung stattgegeben, der Klägerin stehe ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.d. § 771 Abs. 1 ZPO zu, da sie aufgrund der von der Beklagten nicht widerlegten Vermutung gem. §§ 1006, 1008 BGB zumindest als Miteigentümerin des Fahrzeugs anzusehen sei. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass die Klägerin und der Zeuge L. am 26.6.2003 geheiratet und zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der ...-Straße ... in ... zusammen gelebt haben. Abweichend von den erstinstanzlichen Feststellungen war die Rechnung des Autohauses "T" vom 27.9.2002 nicht an "Firma M. J. S.", sondern an "Fr. M. J. S." adressiert.

Gegen die Entscheidung des LG wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Pfändung des Fahrzeugs am 11.4.2003 weder Allein- noch Miteigentümerin desselben gewesen. Das Fahrzeug habe stattdessen im Eigentum des Zeugen L. gestanden. Die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs an die Stadtsparkasse M. sei rechtlich ohne Bedeutung, da die Klägerin den gesicherten Kredit in vollem Umfang zurückgeführt habe und der Stadtsparkasse daher ggü. der Beklagten keine Rechte zustünden. Ferner habe der Zeuge L. das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug der Klägerin geschenkt, so dass die Sparkasse sich die Anfechtbarkeit des Rechtserwerbs gem. § 4 AnfG entgegenhalten lassen müsse. Zu Unrecht sei das LG von der Vermutungswirkung der §§ 1006, 1008 BGB zugunsten der Klägerin ausgegangen. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung sei die Vermutung des § 1362 BGB analog zugunsten der Beklagten auf die seinerzeit bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen L. anzuwenden. Beide seien - was damit in der Berufungsinstanz nunmehr unstreitig geworden ist - Mitbesitzer des Fahrzeugs gewesen, da sie es im Rahmen der zwischen ihnen bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der H.-K. Straße.. in K. beide nutzten. Die Voraussetzungen des § 1006 BGB zugunsten der Klägerin habe das LG zu Unrecht angenommen, da es die Aussagen der Zeugen H. und K. fehlerhaft gewürdigt habe. Der Zeuge L. habe sich in der Vergangenheit mehrfach in leitenden Positionen umfangreich wirtschaftlich betätigt und mehrfach Besuch von Gerichtsvollziehern erhalten. Seine Erklärung ggü. dem Zeugen H. anlässlich der Pfändung am 11.4.2003, er habe das Fahrzeug an die Klägerin oder an die Firma der Klägerin übertragen, könne daher nur so verstanden werden, dass der Zeuge L. zuvor Eigentümer des Fahrzeugs war. Sei die Klägerin hingegen von Anfang an Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen, ergebe die Erklärung des Zeugen L. keinen Sinn. Diese Würdigung werde durch die Aussage des Zeugen K. bestätigt, wonach der Zeuge L. im gegenüber erklärt habe, er habe das Fahrzeug gekauft und bar bezahlt. Auch die Aussage des Zeugen H. spreche für den Eigentumserwerb des Zeugen L., da bei einem Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin eine nachträgliche Umschreibung auf diese nicht erforderlich gewesen wäre. Die Angaben des Zeugen B. seien hinsichtlich der Frage, wer das Eigentum an dem Fahrzeug erworben habe, nicht eindeutig. Zudem seien Kauf und Übergabe des Fahrzeugs am 6.9.2002, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Klägerin - unstreitig - noch keine Firma unterhielt. Die Klägerin habe auch nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den Kaufpreis für das Fahrzeug zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG K. vom 26.8.2004 - 3 O 172/03 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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