Leitsatz (amtlich)

Wählt ein Architekt, der beauftragt ist, ein Entwässerungssystem für die Gesamtentwässerung des Dach-, Straßen- und Drainagewassers zu planen, hierfür anstelle der Errichtung von Schluckbrunnen eine sog. „Rigolenlösung” und kann das Stauwasser infolge der Beschaffenheit des Bodens unterhalb der Rigolen nicht schnell genug versickern, so beträgt die Frist zur Verjährung etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers 5 Jahre, weil die Architektenleistung „Herstellung der Entwässerungsplanung” als Arbeit an einem Bauwerk gem. § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. einzuordnen ist.

 

Normenkette

BGB § 638 Abs. 1 S. 1 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 11 O 434/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.04.2003; Aktenzeichen I ZR 1/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.8.1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 305.854,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.12.1998 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 350.000 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vorher in derselben Weise Sicherheit leistet. Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Erstattung von Werklohn i.H.v. 309.733 DM, den sie an die Fa. H. für Ausheben und Wiederverfüllen von Boden auf einem Grundstück in W. (bei Berlin) bezahlt haben will, abzgl. eines den Beklagten geschuldeten Resthonorars von 3.878,95 DM.

Die Klägerin hatte Anfang der 90iger Jahre mit der D. einen Rahmenvertrag geschlossen, in dem festgehalten wurde, dass die Klägerin entspr. den Vorgaben der D. in den neuen Bundesländern an vorgegebenen Standorten Grundstücke erwerben und als Bauherrin D.-Niederlassungen errichten sollte. Grundstücke für einen der vorgesehenen Standorte – eben für das Objekt W. – waren zunächst von der I.-G. GmbH B. entwickelt worden; für diese hatte der Beklagte ein Bodengutachten erstellt. Nach Verkauf der Baugrundstücke an die Klägerin erstellte der Beklagte ein weiteres Baugrundgutachten für ein von der D. geplantes Abgasmesszentrum (AMZ) und Typenprüfzentrum (TPZ). Darüber hinaus wurde er mit der Entwässerungsplanung für das TPZ beauftragt.

Infolgedessen erstellte der Beklagte unter dem 26.7.1994 im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für das AMZ und TPZ eine Entwässerungsplanung. Diese sah ein 40,38 m × 31,40 m großes Becken mit 8 Schluckbrunnen vor. Mit Schreiben vom 10.8.1994 bezifferte er die Kosten für diese Entwässerungslösung auf 1.042.877,50 DM. Das war der Klägerin zu teuer; sie bat um Vorschläge für eine kostengünstigere Lösung.

Daraufhin erstellte der Beklagte ein „Konzept 2” betreffend die Gesamtentwässerung des Dach-, Straßen- und Drainagewassers im Bereich AMZ und TPZ mit Hilfe von zwei voneinander getrennten Rigolen (Bl. 227 ff.).

Im Oktober 1994 wurde der Beklagte beauftragt, das endgültige Entwässerungssystem zu erarbeiten, zu planen und zu berechnen. In seine Planung sollte die gesamte Regenentwässerung auch der D.-Niederlassung einbezogen werden. Auf das entsprechende „Niederschlagsentwässerungskonzept” des Beklagten vom 14.11.1994 (Bl. 230 GA), das unterhalb der späteren Parkplatzbefestigung eine Rohrversickerung vorsah, wird i.Ü. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 8.2.1995 (Bl. 177 GA) beanstandete der Projektsteuerer, die W.-Plan, bis zum jetzigen Zeitpunkt verfüge sie noch über kein endgültiges, vernünftiges und funktionierendes Versickerungskonzept, obwohl die Bauarbeiten der Niederlassung seit Dezember 1994 begonnen hätten. Der Beklagte werde gebeten, im Rahmen seiner Beauftragung eine verbindliche und schriftliche Übergabe eines neuen Planungskonzeptes mit entsprechenden Voruntersuchungen bis zum 17.2.1995 zu erstellen. Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 16.2.1995 (Bl. 179), das insb. eine zweite Möglichkeit der Versickerung enthielt, wegen deren Ausgestaltung auf Bl. 180 GA Bezug genommen wird.

Mit Schreiben vom 2.3.1995 beanstandete der Generalunternehmer, die Fa. H., in den Unterlagen des Beklagten seien keine Angaben zur Ausführung, wie Oberkante und Sohleschacht, Materialangaben zum Drainrohr und zur Kornzusammensetzung des Kiessandes und des Grobkieses enthalten. Es werde um kurzfristige Klärung gebeten.

Am 14.3.1995 fand eine Baubesprechung statt, an der die Klägerin, der Beklagte und der Generalplaner teilnahmen. In dieser Besprechung wurden die Pläne des Beklagten 989/4/2 vom 9.12.1994 und 989/5/0 vom 12.2.95 zur Ausführung freigegeben (Bl. 186 GA). Hierzu verhält sich ein Schreiben des Beklagten vom 16.3.1995 (Bl. 188 GA), in dem dieser um rechtzeitige Benachrichtigung zur Abnahme der gesamten Sohlenflächen und der Materialkontrolle vor Ort (mindestens 3 Arbeitstage vor Abnahmete...

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