Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.06.1999; Aktenzeichen 9 O 71/99)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Juni 1999 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.548,16 DM hebst 4 % Zinsen

a)

aus je 1.000 DM bis zum 4. Dezember 1998, ab 1.4.1995, 1.5.1995, 1.6.1995, 1.7.1995, 1.8.1995, 1.9.1995, 1.10.1995, 1.11.1995, 1.12.1995,

aus je 1.058,70 DM bis zum 4. Dezember 1998

ab 1.1.1996, 1.2.1996, 1.3.1996, 1.4.1996, 1.5.1996, 1.6.1996, 1.7.1996, 1.8.1996, 1.9.1996, 1.10.1996, 1.11.1996 und 1.12.1996,

aus je 1.130,37 DM bis zum 4.12.1998

ab 1.1.1997, 1.2.1997, 1.3.1997, 1.4.1997, 1.5.1997, 1.6.1997, 1.7.1997, 1.8.1997, 1.9.1997, 1.10.1997,

aus 87,92 DM

ab 1.11.1997 bis zum 4.12.1998

b)

aus 1.1042,45 DM

ab 1.11.1997,

aus 1.130,37 DM

ab 1.12.1997,

aus je 1.215,94 DM

ab 1.1.1998, 1.2.1998, 1.3.1998, 1.4.1998, 1.5.1998, 1.6.1998, 1.7.1998, 1.8.1998, 1.9.1998, 1.10.1998, 1.11.1998

zu zahlen.

Wegen der weitergehenden Zinsforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz in Anspruch.

Unter dem 20.2.1995 fertigte die Beklagte die Police über eine vom Kläger beantragte Rentenversicherung aus (loser Hefter I Bl. 4), nach welcher dem Kläger gegen eine Monatsprämie von ursprünglich 1.000 DM ab 1. April 2019 eine monatliche Altersrente von 2.681,05 DM bis zu seinem Tod zugesagt wurde, wahlweise eine Kapitalabfindung. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 (Hefter I Bl. 23) kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag fristlos. Er erhielt einen Rückkaufswert samt Gewinnbeteiligung in Höhe von insgesamt 33.096,02 DM erstattet (Hefter I Bl. 25). Die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und geleisteten Prämienzahlungen in Höhe von 48.644,18 DM (GA 4) macht die Hauptforderung der Klage aus.

Der Kläger hat behauptet; die Beklagte habe die aus der abgeschlossenen Rentenversicherung zu erwartenden Leistungen schuldhaft unrealistisch günstig für ihn, den potentiellen Kunden, dargestellt, indem sie Gewinnerwartungen, wie sie 1994/1995 in Ansatz gebracht worden seien, in Aussicht gestellt habe, obwohl bereits Ende 1994 absehbar gewesen sei, daß die Gewinnanteile künftig deutlich gekürzt werden mußten, um die dadurch frei werdenden Mittel dem Deckungskapital für die Garantierente zuzuführen. Es sei nämlich schon 1994 in der Branche bekanntgewesen, daß infolge verlängerter Lebenserwartung längere als die bislang prognostizierten Rentenzahlungszeiten bevorstanden, für welche das bislang kalkulierte Deckungskapital nicht mehr ausreichte. Unstreitig war die Notwendigkeit, wegen höherer Lebenserwartung zusätzliche Rückstellungen zu bilden, bereits Thema einer Mitteilung der Deutschen Aktuarvereinigung vom 26. September 1994 (loser Hefter I Bl. 29), welche auch die bei der Beklagten tätigen Aktuare erhalten hatten. Das Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV) veröffentlichte am 21. Februar 1995 – einen Tag nach Ausfertigung der Police – eine neue Sterbetafel für Rentenversicherungen. Im Juli 1995 erteilte das BAV der gesamten Assekurranz die Anweisung, für Verträge, welche nach dem 1. Januar 1996 abgeschlossen wurden, neue Tarife nach den neuen Rechnungsgrundlagen zu kalkulieren und darüber hinaus keine Werbung mit Gewinnanteilen zuzulassen, wenn deren Herabsetzung vorhersehbar sei (loser Hefter II Bl. 1/2).

Der Kläger hat weiter behauptet, bei Kenntnis der geminderten Gewinnbeteiligung – die zur Auffüllung einer sonst um mehr als 10 % niedriger ausfallenden Rente benötigt werde (GA 5) – würde er den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen haben. Er würde vielmehr in einen Aktienfonds investiert und eine Rendite von mehr als 7,18 % pro Jahr erzielt haben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.548,16 DM nebst naher aufgeschlüsselter Zinsen (vgl. GA 2) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dem Kläger bekannte Fakten über eine bevorstehende Herabsetzung der Gewinnanteile vorenthalten zu haben. Die Dinge seien Anfang 1995 noch im Fluß gewesen und es habe damals noch kein neues Kalkulationsmodell gegeben. Das Bundesaufsichtsamt (BAV) habe neue Regeln denn auch nur für nach dem 31. Dezember 1995 abgeschlossene Rentenverträge vorgegeben (Hefter II Bl. 1), also für die Zeit nach Zustandekommen des streitbefangenen Vertrags.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte habe keine vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Da die Auswirkungen der längeren Lebenserwartung im Februar 1995 bei Vertragsschluß noch völlig offen gewesen seien – bis auf die Tatsache, daß die Veröffentlichung einer neuen Sterbetafel unmittelbar bevorgestanden habe –, könne eine Verpflichtung der Beklagten, darauf hinzuweisen, daß eine neue Sterbetafel Änderungen auch der Gewinnerwartung nach sich ziehe...

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