Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 02.11.1998; Aktenzeichen 9 O 273/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 2. November 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit ist in Höhe von 4.680 DM in der Hauptsache erledigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.370 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.975 DM seit dem 3.8.1996,

aus jeweils weiteren 2.200 DM seit dem 3.9., 3.10., 3.11. und 3.12.1996, 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.5., 3.6., 3.7. und 3.8.1997

sowie aus weiteren je 360 DM vom 3.8.1996 bis 31.8.1997, vom 3.9.1996 bis 31.8.1998, vom 3.10.1996 bis 31.8.1998, vom 3.11.1996 bis 31.8.1998, vom 3.12.1996 bis 31.8.1998, vom 3.1.1997 bis 31.8.1998, vom 3.2.1997 bis 31.8.1998, vom 3.3.1997 bis 31.8.1998, vom 3.4.1996 bis 31.8.1998, vom 3.5.1997 bis 31.8.1998, vom 3.6.1997 bis 31.8.1998, vom 3.7.1997 bis 31.8.1998 und vom 3.8.1997 bis 31.8.1998 zu zahlen.

Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat bis auf einen Teil des auf die eingeklagten Nebenkostenvorauszahlungen entfallenden Zinsanspruchs keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass das Mietverhältnis der Parteien nicht vor dem 31. August 1997 beendet worden ist und der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den vereinbarten Mietzins schuldet. Hinsichtlich der in den geltend gemachten Mietzinsansprüchen enthaltenen anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen von insgesamt 4.680 DM haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

I.

1.

Dem Kläger steht gemäß §§ 535 Satz 2, 571 BGB gegen den Beklagten für die streitige Zeit von August 1996 bis August 1997 ein der Höhe nach unstreitiger Nettomietzinsanspruch von insgesamt 28.375 DM (= 12 × 2.200 DM + 1.975 DM) zu. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Mietverhältnis der Parteien weder durch sein Schreiben vom 23. April 1996 beendet worden noch hat der Kläger den Mietvertragsabschluss mit dem vorgesehenen Mietnachfolger Ilhami Dincel treuwidrig vereitelt.

a.)

Das Landgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf die im parallelen Wohnraummietverfahren der Parteien ergangenen Entscheidungen des AG Ratingen vom 13. November 1997 und der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. August 1998 und damit auf zwei unterschiedliche Begründungen gestützt. Während das AG Ratingen angenommen hat, eine Kündigung sei als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, so dass eine wirksame Kündigung bereits an dem dem Schreiben des Beklagten vom 23. April 1996 zu entnehmenden Bedingungsvorbehalts scheitere, hat die 24. Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in dem Schreiben des Beklagten lediglich die Annahme eines Angebots des Klägers auf Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gesehen, der nicht zustande gekommen sei.

Es mag dahinstehen, welcher dieser Auffassungen zur rechtlichen Einordnung des Schreibens vom 23. April 1998 zu folgen ist, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Bedingungsvorbehalt – wie die Berufung meint – lediglich um eine die Kündigung in ihrer Wirksamkeit nicht beschränkende zulässige Potestativbedingung gehandelt hat. Denn Bedingung der Entlassung des Beklagten aus dem Mietverhältnis mit dem Kläger war sowohl bei Annahme einer Kündigung unter einer Potestativbedingung als auch bei Annahme eines Angebotes zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages das Zustandekommen eines Mietvertrages zwischen dem Kläger und dem vorgesehenen Nachmieter D.. Zwar hatte der Kläger mit dem Nachmieter D. unter dem 26. April 1996 über die streitgegenständlichen Gaststätten- und Wohnräume einen schriftlichen Mietvertrag geschlossen. Dieser sollte jedoch nach der vor § 1 der vertraglichen Regelung eingefügten Präambel erst wirksam werden, wenn die „Kündigungsvereinbarung mit dem Vormieter – dem Beklagten – wirksam vorliegt und die erforderliche Kaution erbracht ist”. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, denn der vorgesehene Nachmieter D. hat die vereinbarte Kaution nicht erbracht, so dass eine Entlassung des Beklagten aus dem Mietvertrag nicht stattgefunden hat, § 158 Abs. 1 BGB.

Zwar war der Nachmieter gemäß § 1 Ziffer 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Vertrages vom 26. April 1996 berechtigt, anstelle einer Barkaution von vier Brutto-Anfangsmieten auch eine unbefristete und selbstschuldnerische Bankbürgschaft auf erstes Anfordern als Sicherheitsleistung zu stellen. Die dem Kläger über den Beklagten zur Verfügung gestellte Mietbürgschaft der D. B. R. vom 26. April 1996 hat der für den Kläger handelnde Steuerberater Poschkamp aber zu Recht nicht als taugliche Bürgschaft akzeptiert, denn die Bürgschaftsurkunde entsprach in mehrfacher Hinsicht nicht der zwischen dem Kläger und dem Mietnachfolger D. getroffenen Kautionsvereinbarung.

Nach § 765 Abs. 1 BGB v...

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