Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2012; Aktenzeichen 8 O 77/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen XI ZR 378/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2) und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 11.5.2012 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Düsseldorf in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des LG vom 20.8.2012 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass mit der "Beklagten" die Beklagte zu 2) gemeint ist.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen diese selbst zu 93 % und die Klägerin zu 7 %. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 7 % und der Beklagten zu 2) zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt - nach Parteiwechsel auf Beklagtenseite - von der Beklagtenzu 2) die Rückzahlung von ihr geleisteter Zahlungen auf Swap-Geschäfte sowie die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, vier Swap-Geschäfte weiter zu erfüllen. Mit der Widerklage verlangt die Beklagte zu 2) von der Klägerin weitere Zahlungen auf die vier Swap-Geschäfte.

Auf der Grundlage des Rahmenvertrages vom 07./28.4.2006 (Anlage K 1) schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 1), die damals als W. AG firmierte, u.a. folgende Swap-Geschäfte:

am 6.12.2007 einen Invers-CMS-Stufen-Swap (Anlage KV 1),

am 30.1.2008 einen CHF-Plus-Swap (Anlage KV 2),

am 14.2.2008 einen Flexi-EStE-Zinsswap (Anlage KV 3) und ebenfalls

am 14.2.2008 einen Flexi-StraBet-Zinsswap (Anlage KV 4).

Bei allen vier Swaps war der anfängliche Marktwert negativ. Darüber klärte die Beklagte zu 1) die Klägerin nicht ausdrücklich auf.

Die Klägerin erlitt mit diesen Swaps Verluste i.H.v. insgesamt 575.256,80 EUR (vgl. Bl. 51 GA). Mit weiteren (nicht streitgegenständlichen) Swap-Geschäften mit der Beklagten zu 1) erzielte sie Gewinne i.H.v. insgesamt 695.477,78 EUR. Der Marktwert der vier streitgegenständlichen Swaps ist bis heute negativ.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 20.8.2012 Bezug genommen.

Das LG hat den Feststellungsanträgen stattgegeben und den Klageantrag auf Rückzahlung sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die Swaps seien weder wegen Verstoßes gegen das Spekulationsverbot für Kommunen nichtig noch sittenwidrig. Die Beklagte zu 1) sei aber schadensersatzpflichtig, weil sie die Klägerin nicht objektgerecht beraten habe. Sie habe die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass alle vier Swap-Geschäfte einen anfänglichen negativen Marktwert hatten. Der Hinweis der Beklagten zu 1) auf ihre Gewinnmarge genüge nicht. Die Beklagte zu 1) habe auch schuldhaft gehandelt; ein eventueller Verbotsirrtum sei jedenfalls vermeidbar gewesen. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den Abschluss der Swap-Geschäfte werde vermutet. Eine Verjährung nach § 37a WpHG a.F. sei nicht eingetreten, weil die Beklagte zu 1) die Pflichtverletzung aus Organisationsverschulden vorsätzlich begangen habe. Zur Schadensberechnung seien aufgrund des Rahmenvertrages vom 07./28.4.2006 die Vor- und Nachteile aller Swap-Geschäfte zu saldieren. Dies führe dazu, dass die Feststellungsanträge berechtigt, der Klageantrag auf Rückzahlung geleisteter Zahlungen und die Widerklage aber unbegründet seien.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Zunächst hat die Beklagte zu 1) mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage angestrebt und ihre Widerklageanträge weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie das erstinstanzliche Vorbringen vertieft und insbesondere vorgetragen: Sie habe der Klägerin vor Abschluss der Swap-Geschäfte erläutert, dass diese einen sich ändernden (positiven oder negativen) Marktwert hätten. Auch habe sie die Klägerin darüber aufgeklärt, dass sie in die Swaps eine Gewinnmarge eingepreist habe und über ihre Hedging-Gegengeschäfte die Geld-Brief-Spanne ausschöpfe. Die von ihr einstrukturierte Marge sei mit dem anfänglichen negativen Marktwert der Swaps identisch. Insgesamt habe sie der Klägerin alle möglichen Interessenkonflikte offenbart. Das sog. Swap-Urteil des BGH vom 22.3.2011 (NJW 2011, 1949 ff.) sei hier nicht anwendbar, weil es um einfacher strukturierte Swaps gehe. Eine etwaige Pflichtverletzung habe sie jedenfalls nicht zu vertreten, weil sie sich gegebenenfalls in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe, da es bis zum Abschluss der Swap-Geschäfte keine Rechtsprechung gegeben habe, die eine Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert von Sw...

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