Verfahrensgang

AG Duisburg (Aktenzeichen 55 F 127/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen XII ZR 120/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des AG Duisburg vom 13.12.2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des AG – FamG – Duisburg v. 13.3.2001 – 55 F 51/00 – an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab dem 1.10.2001 i.H.v. monatlich 1.267 DM und ab dem 1.1.2002 i.H.v. 648 Euro zu zahlen, jeweils monatlich im Voraus.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheit i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund des BGH-Urteils vom 13.6.2001 (BGH, Urt. v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549) auf Abänderung des Urteils des AG Duisburg vom 13.3.2001 – 55 F 51/00 – in Anspruch. In diesem Verfahren hatte die Klägerin den Beklagten erstmals – er hatte nach der seit dem 11.1.1997 rechtskräftigen Scheidung freiwillig Unterhalt gezahlt – auf Zahlung von mtl. 975 DM in Anspruch genommen mit der Begründung, es habe ihrer gemeinsamen Lebensplanung entsprochen, dass allein er für das Einkommen sorge – er ist Leiter der Werksfeuerwehr im M.-Hüttenwerk – und sie die Kinder groß ziehe und den Haushalt versorge; im Übrigen sei sie krankheitsbedingt erwerbsunfähig. Hierzu hatte das AG ein Gutachten eingeholt mit dem Ergebnis, dass sie mit geringen Einschränkungen ohne weiteres erwerbsfähig ist. Ab 21.12.01 hat die Klägerin dann eine Tätigkeit beim Diakoniewerk für Sozialpsychiatrie aufgenommen; diese Tätigkeit war zunächst auf 1 Jahr befristet; inzwischen ist die Klägerin fest übernommen. Das AG hatte ihr sodann für die Zeit bis zum 21.12.01 fiktive Einkünfte von bereinigt 1.240 DM zugerechnet und unter Anwendung der Anrechnungsmethode bis zum 21.12.01 einen monatlichen Unterhalt von 975 DM zuerkannt; ab 1/02 hatte es einen Unterhaltsanspruch verneint, weil das nunmehr erzielte Arbeitseinkommen der Klägerin ihren nachehelichen Unterhaltsbedarf von 2.242,04 DM überstieg und auf denselben anzurechnen war nach damaliger gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.

Nach Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Bemessung des Ehegattenunterhalts unter Anwendung der Differenzmethode – Urt. v. 13.6.2001 (BGH, Urt. v. 13.6.2001 – XII ZR 343/99, BGHReport 2001, 549) – hat die Klägerin den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung von 1.320 DM mtl. Unterhalt ab 10/01 bzw. 660 Euro ab 1/02 in Anspruch genommen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass eine bloße Änderung der Rechtsprechung eine Abänderung nicht zulasse.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG der Abänderungsklage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der an seiner Rechtsauffassung festhält.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Akten 55 F 51/00 AG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet.

Da außer der Änderung der BGH-Rechtsprechung sonstige Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse von keiner Seite geltend gemacht sind, ist vorliegend entscheidend, ob die grundlegende Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Berechnungsmethode des Ehegattenunterhalts bei erst nach der Scheidung aufgenommener Erwerbstätigkeit der bisher den Haushalt und die Kinder versorgenden Ehefrau ihrerseits eine Abänderungsklage für einen durch Urteil abgeschlossenen „Altfall” zulässt und begründet.

Der BGH hat diese Frage – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden und lediglich für die Abänderung von Unterhaltsvergleichen ausdrücklich bejaht – Urt. v. 5.9.2001 (BGH, Urt. v. 5.9.2001 – XII ZR 108/00, BGHReport 2001, 959 = MDR 2002, 94). Das BVerfG hat darüber hinaus mit Beschl. v. 5.2.2002 – 1 BvR 105/95, 559/95 und 457/95 – ausdrücklich entschieden, dass die bisherige Berücksichtigung der hausfraulichen Tätigkeit unter Anrechnung von Einkünften aus erst nach der Scheidung aufgenommener Erwerbstätigkeit einer nicht verfassungskonformen Auslegung des Begriffs der „ehelichen Verhältnisse” entsprach, hingegen die neue Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden sei.

Die Literatur hat sich bislang durchweg dafür ausge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge