Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 10 O 57/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27.09.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 57/17) unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger, der Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "A." - MS "B." GmbH & Co. Containerschiff KG ist, nimmt den Beklagten, der sich an diesem geschlossenen Schiffsfonds mit einer Haftsumme von 200.000,00 EUR als Kommanditist beteiligt hat, auf Rückgewähr von Ausschüttungen in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird mit der nachfolgenden Ergänzung auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, soweit diese den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Der Beklagte hat sich an der Schuldnerin zunächst als Treuhandkommanditist beteiligt. Als Direktkommanditist ist er am 11.02.2005 ins Handelsregister eingetragen worden.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere sei der Streitgegenstand hinreichend bestimmt, da der Kläger durch Vorlage der Insolvenztabelle, aus der sich die festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, sowie deren Rang ergeben hätten, seiner Pflicht zur Individualisierung des Streitgegenstandes genügt habe. Der Kläger sei einziehungsbefugt und könne von dem Beklagten die Rückzahlung der ab dem 01.12.2005 erhaltenen Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 74.000,00 EUR nebst Prozesszinsen beanspruchen. Hinsichtlich der vor der Eintragung des Beklagten im Handelsregister erfolgten Ausschüttung in Höhe von 18.000,00 EUR bestehe mangels Kommanditistenstellung des Beklagten keine Zahlungsverpflichtung aus Einlagenrückgewähr. Die Haftung aus §§ 171 Abs. 2, Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB setze voraus, dass ein Kommanditist mit Haftsumme im Handelsregister eingetragen sei.

Der Kläger sei zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt worden. Soweit der Beklagte einen Interessenskonflikt rüge, der zur Nichtigkeit nach § 134 BGB führen solle und vortrage, der Kläger sei gleichzeitig Insolvenzverwalter der insolventen persönlich haftenden GmbH, sei keine Nichtigkeit ersichtlich. Unabhängig davon, dass unklar bleibe, worauf sich diese beziehen solle, obliege die Beurteilung eines solchen Interessenkonflikts allein dem Amtsgericht Hamburg als Insolvenzgericht.

Hinsichtlich der nach Eintragung in das Handelsregister getätigten Ausschüttungen in einer Gesamthöhe von 74.000,00 EUR habe der Kläger dargelegt und nachgewiesen, dass im Rahmen des Insolvenzverfahrens Gläubigerforderungen in so großer Höhe bestünden, dass es zu ihrer Deckung über die in der Insolvenzmasse vorhandenen Mittel hinaus auch der Heranziehung der Kommanditisten bedürfe. Der Kläger sei seiner Darlegungs- und Beweislast in ausreichendem Maße nachgekommen, in dem er die Insolvenztabelle nach § 175 InsO zum 15.02.2017 (Anlage K 2), die Tabellenstatistik zum 17.01.2018 (Anlage K 12), die Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg zum 29.10.2018 (Anlage K 17), die Insolvenztabelle nach § 175 InsO zum 17.05.2019 (Anlage K 21) und mit Schriftsatz vom 15.08.2019 die aktuelle Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 22) vorgelegt habe, aus denen sich zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in einer Höhe ergäben, die nicht aus der vorhandenen Insolvenzmasse befriedigt werden könnten. Weiterer Sachvortrag zu den einzelnen Gläubigerforderungen sei nicht erforderlich. Der Kläger habe durch Vorlage der Tabelle (Anlage K 2) dargetan, dass 44 Gläubiger Insolvenzforderungen in einer Gesamthöhe von 18.894.292,12 EUR zur Tabelle angemeldet hätten. Diesen Forderungen habe lediglich eine Insolvenzmasse in Höhe von 3.671.394,82 EUR sowie 9.291,07 USD gegenübergestanden. Die Kammer sei davon überzeugt, dass zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch ein ungedeckter Betrag an Gläubigerforderungen mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Aus der aktuellen Insolvenztabelle des Amtsgerichts Hamburg (Anlage K 22) ergäben sich zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von insgesamt 7.274.159,75 EUR, denen am 02.09.2019 eine Insolvenzmasse in Höhe von lediglich 4.954.748,74 EUR gegenübergestanden habe.

Von dem Bestand dieser zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen von Gesellschaftsgläubigern sei auszugehen. Das Bestreiten des Bestehens der Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Tab...

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