Leitsatz (amtlich)

1. Ob ein Makler, der bei einem Notar einen Vertragsentwurf erfordert, Auftraggeber im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Schuldner der Notarkosten ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff BGB.

2. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten regelmäßig nicht im eigenen Namen veranlassen. Ein Handeln des Maklers im Namen der Vertragsparteien ergibt sich zumindest aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB

3. Für eine Genehmigung des Vertreterhandelns des Maklers i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genügt ein Verhalten, das nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte den Schluss darauf zulässt, dass der Vertretene mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war.

 

Normenkette

GNotKG § 29 Nr. 1, § 129; BGB § 164

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 07.11.2016; Aktenzeichen 11 OH 110/15)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Duisburg vom 7.11.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin ist Auftraggeberin im Sinne von § 29 Nr. 1 GNotKG und damit Kostenschuldnerin des Notars.

Der Makler B. hat den Notar mit der Entwurfsfertigung beauftragt. Der Makler hat dabei indes nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Kaufvertragsparteien gehandelt. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Umständen, § 164 Abs. 1 S. 2 BGB. Aus Sicht eines verständig denkenden Notars will ein Makler die einen Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen, sondern den beabsichtigten Vertrag nur vermitteln. Denn grundsätzlich haftet für die Kosten des Notars gemäß § 30 Abs. 1 GNotKG nur der, dessen Erklärung beurkundet werden soll. Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass in der Regel nur die Vertragsparteien ein Interesse am Vertragsschluss und damit an der Beurkundung haben. Zwar sind Ausnahmen denkbar; Anhaltspunkte hierfür bestehen vorliegend indes nicht.

Ob der Makler über die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB) verfügte, als er die Fertigung des Vertragsentwurfs in Auftrag gab, kann dahinstehen. Denn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat mit e-mail vom 26.9.2014 (Bl. 69 GA) hinsichtlich des Urkundenentwurfs einen Änderungswunsch an den Notar herangetragen. Dieses Verhalten lässt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mit der Auftragserteilung an den Notar einverstanden war (vgl. Senat, I-10 W 286/16, Beschluss vom 10.11.2016). Die Beschwerdeführerin hat die Auftragserteilung an den Notar in Bezug auf die Fertigung des Kaufvertragsentwurfs mithin i.S.d. § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Eine darüber hinausgehende Äußerung eines Einverständnisses mit der Kostentragung ist nicht erforderlich.

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 130 Abs. 3 GNotKG iVm § 70 Abs. 1 FamFG, § 133 GVG) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 10764419

JurBüro 2017, 319

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