Verfahrensgang

AG Kleve (Beschluss vom 15.05.2017; Aktenzeichen 46 F 3/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Kinder des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 15. Mai 2017 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. und zu 2. zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Mit Recht und zutreffender Begründung, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht das Akteneinsichtsgesuch zurückgewiesen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es sich bei den Kindern des Annehmenden im Adoptionsverfahren nicht um Muss-Beteiligte handelt, sondern diese lediglich anzuhören sind. Etwas anderes folgt auch gerade nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches deutlich zwischen formeller und materieller Beteiligung differenziert (alle Rechtsprechungszitate nach juris: FamRZ 2009, 106; NJW 1988, 1963; Keidel, § 188 RZ 4; zu weitgehend daher OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 145).

Das Bedürfnis, die Adoptionsakte einzusehen und damit ggf. über die gewechselten Schriftsätze hinausgehende, sehr persönliche Informationen zu erhalten, ist nicht höher einzuschätzen als das Interesse der am Adoptionsverfahren beteiligten Personen. Vorliegend ist auch nicht im Ansatz ersichtlich, dass den Kindern des Annehmenden eine Wahrung ihrer rechtlich geschützten Interessen erst nach Akteneinsicht möglich wäre. Ob sogar ein Fall des § 1758 BGB vorliegt, wie wohl zu bejahen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Es besteht keine Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11416972

NZFam 2018, 91

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