Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 06.02.2007)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf vom 6.2.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin hat von der Beklagten Rückgabe einer Bürgschaftsurkunde verlangt, die sie an die Beklagte übersandt hatte.

Die Rechtsvorgängerin der Streithelferin (im Folgenden werden die Streithelferin und ihre Rechtsvorgängerin übereinstimmend Streithelferin genannt) und eine Fa. T. W. GmbH hatten im Jahre 1991 einen Generalunternehmervertrag geschlossen, aus dem die Fa. T. der Streithelferin zur Erbringung von Bauleistungen für ein Bauvorhaben K. straße in P. verpflichtet war. Für die Erfüllung der Ansprüche der Streithelferin aus diesem Vertrag hatte sich einerseits die Klägerin ggü. der Streithelferin am 12.4.1991 bis zur Höhe von 2.113.000 DM verbürgt. Am 3.4.1991 hatte sich andererseits die Beklagte unter der Bürgschaftsnummer ... bis zur Höhe von 2.000.000 DM für die ggü. der Fa. T. bestehenden Zahlungspflichten der Streithelferin selbstschuldnerisch verbürgt, und der Fa. T. eine entsprechende Bürgschaftsurkunde übergeben (Anlage K3 der Klageschrift). Zur Sicherung der von der Klägerin übernommenen Vertragserfüllungsbürgschaft trat die Fa. T. am 12.4.1991 ihre Zahlungsansprüche gegen die Streithelferin einschließlich der Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 3.4.1991 an die Klägerin ab (Anlage K1 und K2 der Klageschrift) und übersandte ihr das Original der Bürgschaftsurkunde.

Das den wechselseitigen Ansprüchen der Fa. T. und der Streithelferin zugrunde liegende Bauvorhaben wurde in den Jahren 1992/1993 durchgeführt und abgeschlossen; die Abnahme der von der Fa. T. erbrachten Bauleistungen erfolgte im Jahre 1994. Es schloss sich eine gerichtliche Auseinandersetzung über den von der Streithelferin zu zahlenden Werklohn an.

Mit Schreiben vom 25.1.2002 fragte die Beklagte bei der Fa. T. an, ob die Bürgschaft zwischenzeitlich ihre Erledigung gefunden habe; hierauf wurde ihr seitens der Fa. T. mitgeteilt, dass die Bürgschaftsurkunde wegen des nach wie vor zwischen der Fa. T. und der Streithelferin anhängigen Rechtsstreits nicht herausgegeben werden könne.

Am 2.6.2003 sandte die Fa. T. die über die von der Klägerin übernommene Vertragserfüllungsbürgschaft ausgestellte Urkunde an selbige zurück und bat zugleich um Rücksendung der Bürgschaftsurkunde Nr ... der Beklagten, die sie der Klägerin sicherungshalber überlassen hatte. Daraufhin sandte die Klägerin die Bürgschaftsurkunde Nr ... am 18.7.2003 zurück, jedoch nicht an die Fa. T., sondern an die Beklagte. Die an sie abgetretene, gegen die Beklagte gerichtete Bürgschaftsforderung der Fa. T. gab die Klägerin mit Schreiben an die Fa. T. vom 21.7.2003 frei.

Am 15.2.2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückgabe der am 18.7.2003 übersandten Bürgschaftsurkunde auf, nachdem sie von der Fa. T. zuvor dazu ermächtigt worden war, die der Fa. T. gegen die Beklagte zustehenden Ansprüche hinsichtlich der Bürgschaft Nr ... in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte lehnte die Rückgabe jedoch ab und berief sich darauf, dass die Bürgschaft mit Rückgabe der Urkunde an sie erloschen sei, Ansprüche aus der Bürgschaft aber jedenfalls verjährt seien.

Die Klägerin hat die Beklagte in gewillkürter Prozessstandschaft auf Rückgabe der Bürgschaftsurkunde Nr ... an die Fa. T. in Anspruch genommen.

Sie hat vorgetragen:

Nachdem die Fa. T. die über die von der Klägerin zugunsten der Streithelferin gewährte Vertragserfüllungsbürgschaft ausgestellte Urkunde mit Schreiben vom 2.6.2003 an sie zurückgesandt habe, sei die Fa. T.(wieder) Inhaberin der gegen die Beklagte gerichteten Bürgschaftsforderung und damit Eigentümerin der darüber ausgestellten Urkunde geworden. Die - wie die Klägerin behauptet, irrtümliche - Rücksendung der Bürgschaftsurkunde an die Beklagte mit Schreiben vom 18.7.2003 habe keinen Einfluss auf die Eigentümerstellung gehabt und auch nicht zum Erlöschen der Bürgschaftsforderung geführt, da ein einseitiger Verzicht hierfür nicht ausreiche und ein Erlassvertrag nicht geschlossen worden sei. Die im Bürgschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach die Bürgschaft durch Rückgabe der Urkunde erlösche, sei unwirksam. Im Übrigen würde selbst ein Erlöschen der Bürgschaftsforderung nicht zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse führen.

Hinsichtlich des Einwandes der Beklagten, das Verlangen auf Herausgabe der Urkunde sei rechtsmissbräuchlich, weil die zugrunde liegende Forderung bereits verjährt sei, hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Verjährung einer Bürgschaftsforderung beginne erst mit deren Inanspruchnahme zu laufen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Für den Fall ihrer Verurteilung hat die Beklagte die Klägerin widerklagend auf Ersatz desjenigen Schadens in Anspruc...

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