Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

1. In die Jahresabrechnung sind auch die Kosten aufzunehmen, die ein Verwalter zur Deckung der Kosten eines gerichtlichen Wohnungseigentumsverfahren aus dem Gemeinschaftskonto aufgewandt hat.

2. Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens sind sodann gemäß der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen, und zwar nicht nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel des § 16 Abs. 2 WEG, sondern nach Kopfteilen (§ 100 Abs. 1 ZPO).

 

Normenkette

WEG § 16 Abs. 2, 5, §§ 43, 47; ZPO § 100 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 19 T 104/02)

AG Neuss (Beschluss vom 01.03.2002; Aktenzeichen 27a II 253/01 WEG)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Neuss vom 1.3.2002 und des Landgerichts Düsseldorf vom 22.7.2002 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die in der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 unter TOP 4 beschlossenen Einzelabrechnungen werden für ungültig erklärt.

Die Beschlüsse zu TOP 5 und TOP 6 werden für ungültig erklärt, soweit sich die Entlastung auf die Positionen „Rechtskosten Verfahren B.” und „Rechtskosten Verfahren Dr. M.” der Jahresabrechnung 2000 bezieht.

Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden den Beteiligten zu 1 und 3 sowie den Beteiligten zu 4 je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 28.000,00 Euro.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Eigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage, die von der Beteiligten zu 5 verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 6.9.2001 haben die Eigentümer zu TOP 4 die Jahresabrechnung (Gesamt- und Einzelabrechnungen) für das Abrechnungsjahr 2000 beschlossen, zu TOP 5 der Verwalterin Entlastung für die gesamte Tätigkeit im Jahr 2000 erteilt und zu TOP 6 dem Verwaltungsbeirat Entlastung erteilt.

In die Gesamtabrechnung sind u.a. die „Rechtskosten HG Ausfall” in Höhe von 7.049,98 DM aufgenommen worden. Dabei handelt es sich um Kosten, die in einem Verfahren gegen säumige Hausgeldschuldner entstanden sind und die bei diesen nicht beigetrieben werden konnten. Weiterhin ist die Position „Rechtskosten Verfahren B.” in Höhe von 3.844,19 DM aufgeführt. In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte die Miteigentümerin B. einen Abrechnungsbeschluss betreffend ihre Wohnungen Nr. 157 und 173 erfolgreich angefochten; die Kosten des Verfahrens sind den Antragsgegnern auferlegt worden. Schließlich ist in die Gesamtabrechnung die Position „Rechtskosten Verfahren Dr. M.” in Höhe von 3.975,00 DM aufgenommen worden, welche die außergerichtlichen Kosten der Eigentümergemeinschaft eines von dem Miteigentümer Dr. M. eingeleiteten Beschlussanfechtungsverfahrens betrifft. Nach der gerichtlichen Kostenentscheidung hatten die Beteiligten jenes Verfahrens ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Die Kosten sind in den Einzelabrechnungen jeweils nach Miteigentumsanteilen auf die Miteigentümer umgelegt worden. Der Miteigentümer Dr. M. ist allerdings nicht mit den Rechtskosten Dr. M. belastet worden, die Miteigentümer B. in dem Verfahren B. nur nach einem der ihr gehörenden Wohnung Nr. 168 entsprechenden Miteigentumsanteil mitbelastet worden.

Der Beteiligte zu 1 hat die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 der Eigentümerversammlung vom 06.09.01 angefochten. Er hat geltend gemacht, die Rechtskosten Verfahren B. und Dr. M. müsse die Verwalterin tragen, da sie falsch abgerechnet habe.

Die Beteiligte zu 2 hat TOP 4 hinsichtlich der Position „Verfahrenskosten B.” und TOP 5 und 6 angefochten, soweit sich die Entlastung auf die zuvor genannte Position der Jahresabrechnung 2000 bezieht.

Der Beteiligte zu 3 hat TOP 4 der Eigentümerversammlung angefochten. Er hat die Ansicht vertreten, die Verfahrenskosten B. habe die Verwalterin zu tragen, da sie eigentliche Antragsgegnerin des Verfahrens gewesen sei.

Das Amtsgericht hat den Anfechtungsanträgen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Die Beteiligten zu 4 haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, entgegen der von den Beteiligten zu 1 und 3 vertretenen Ansicht habe nicht etwa die Beteiligte zu 5 als Verwalterin die Verfahrenskosten zu tragen. Antragsgegnerin sei die Eigentümergemeinschaft gewesen, der nach der gerichtlichen Kostenentscheidung auch die Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Die Anfechtungsanträge seien jed...

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