Leitsatz (amtlich)

In Wuppertal besteht eine Pflicht des Vermieters, zum Schutz der auf vermieteten Stellplätzen stehenden Pkw durch Anbringung eines Schutzgitters Vorsorge gegen Dachlawinen zu treffen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 241, 280, 249, 823, 836

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 1 O 89/11)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 3.7.2012 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Zutreffend ist das LG in seinem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass die Beklagte als Vermieterin des vom Kläger genutzten Stellplatzes durch die unterlassene Anbringung von Schutzgittern weder vertragliche Pflichten verletzt hat noch eine deliktische Haftung begründet wurde. Schadensersatzansprüche für die vom Kläger behauptete Beschädigung seines Fahrzeugs am 12.12.2010 durch eine Schneelawine bestehen deshalb nicht. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung vom 17.10.2011 und im Schriftsatz vom 4.1.2012 rechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung.

I. Eine Verpflichtung der Beklagten, zum Schutz der auf den vermieteten Stellplätzen stehenden Pkw eine Vorsorge gegen Dachlawinen durch Anbringung eines Schutzgitters zu treffen, besteht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1. Eine entsprechende mietvertragliche Verpflichtung, etwa aus §§ 535, 241 BGB, besteht nicht, weshalb dem Kläger auch keine Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag zustehen.

a. Ein Anspruch aus § 536a Abs. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil der Stellplatz als solcher keinen Mangel aufwies. Der Umstand, dass durch äußere Einwirkungen, wie hier durch den Abgang von Schnee, ein auf der Mietfläche befindlicher Pkw beschädigt wurde, führt nicht zu einem Mangel des Mietobjekts (vgl. auch BGH NJW 2009, 142 f.; AG Hannover ZMR 2011, 138 f.).

b. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus einer Verletzung von Schutzpflichten (§ 241 BGB). Im Einzelfall können besondere Umstände eine Verpflichtung des Vermieters begründen, den Mieter vor drohenden Schäden zu warnen. Solche sind hier jedoch nicht ersichtlich. Das winterliche Wetter und der überall, also auch auf den Hausdächern, liegende Schnee war dem Kläger in gleicher Weise ersichtlich wie der Beklagten. Die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, musste deshalb bekannt sein und ein Warnschild hätte keinen zusätzlichen Informationswert gehabt.

c. Die Beklagte hat auch keine mietvertraglichen Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie es unterließ, im Bereich der Dachfläche, die sich über den Stellplätzen befand, ein Schutzgitter anzubringen. Eine Haftung wegen Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 535 ff. BGB scheidet deshalb ebenfalls aus. Zwar trifft einen Vermieter grundsätzlich die nebenvertragliche Pflicht, Störungen des Mieters und Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen (Fürsorgepflicht; vgl. BGH NJW 2009, 142 f.; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearbeitung 2011, § 535 Rz. 82 m.w.N.). Hiervon umfasst ist ganz allgemein die Pflicht des Vermieters, dafür zu sorgen, dass der Mieter von der Mietsache den vertragsgemäßen Gebrauch machen kann und nicht ohne Grund geschädigt oder gestört wird (Staudinger/Emmerich, a.a.O.). Sie stellt einen Unterfall sowohl der allgemeinen Überlassungs- und Erhaltungspflicht als auch der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters dar (Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 Rz. 91 m.w.N.). Hier kann nichts anderes gelten als für die Verkehrssicherungspflicht im Deliktsrecht. Im Rahmen dieser Pflicht war die Beklagte indes nicht gehalten, oberhalb der Stellplätze am Dach ein Schutzgitter anzubringen.

Grundsätzlich kann ein Hauseigentümer nur dann aus einem Unterlassen in Anspruch genommen werden, wenn er die Rechtspflicht hatte, einen durch Schnee- oder Eissturz entstehenden Schaden abzuwenden (BGH VersR 1955, 82; OLG Jena WuM 2007, 138 f.; AG Hannover, a.a.O.). Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung muss der Hauseigentümer nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr treffen (BGH VersR 1955, 82; OLG Jena, a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 2003, 1463; OLG Dresden OLGReport Dresden 1997, 121; OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404; OLG Köln VersR 1988, 1244). Bei der Beurteilung dessen ist auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen.

Eine Ortssatzung oder baurechtliche Vorschriften, die dieses vorschreiben würden, werden vom Kläger nicht genannt, sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Für die Frage der Erforderlichkeit von Schneeschutzvorrichtungen ist jedoch wesentlich auf das Kriterium der Ortsüblichkeit abzustellen (vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2011, 1535 f.; OLG Jena, a.a.O.; OLG Dresden, a.a....

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