Leitsatz (amtlich)

Nach den Wertungen des EnWG und der GasGVV ist es nicht zu beanstanden, dass die Festlegung "Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)" der Bundesnetzagentur vom 20.8.2007 (BK 7-06/067), ABl. Nr. 17/2007, sog. "verwaiste Entnahmestellen" dem Bilanzkreis des zuständigen Grundversorgers zuordnet und dem Grundversorger eine diesbezügliche Prüfpflicht aufgibt.

 

Normenkette

EnWG §§ 36, 38; GasGVV § 2 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Bundesnetzagentur (Beschluss vom 20.08.2007; Aktenzeichen BK7-06-067)

 

Tenor

Die gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 7 - vom 20.8.2007 (BK7-06-067) gerichtete sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert der Beschwerde: 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Gasversorgungsgebiet der Grundversorger i.S.d. § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG.

Mit Beschluss vom 11.7.2006 erließ die Bundesnetzagentur - Beschlusskammer 6 - mit Wirkung ab 1.8.2007 die Festlegung "Vorgaben der Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität" (BK6-06-009). Darin bestimmte sie die Einführung bundeseinheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate für alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen. Mit der verfahrensgegenständlichen Festlegung "Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas)" vom 20.8.2007 (BK 7-06/067), ABl. Nr. 17/2007, S. 3447-3532, sollen ab dem 1.8.2008 einheitliche Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung von Lieferantenwechseln im Gasbereich eingeführt werden. Die GeLi Gas wurde der SWE Netz GmbH als Netzbetreiber am 25.8.2007 zugestellt. Eine förmliche Zustellung an die Beschwerdeführerin unterblieb. In ihrer Anlage enthält die GeLi Gas einen Abschnitt "C. Geschäftsprozesse beim Wechsel des Lieferanten aufgrund gesetzlicher Lieferbeziehungen ("Ersatz-/Grundversorgung"). Unterabschnitt C. 1.3 beschreibt die Prozesse für Entnahmestellen, die keinem Lieferanten zugeordnet sind, wie folgt: Zunächst prüft der Netzbetreiber, ob sich die Entnahmestelle im Niederdruck befindet (Unterabschnitt 1.3.1). Ist dies der Fall, so meldet er die Entnahmestelle an den Grundversorger unter Miteilung des Zuordnungswechsels sowie der Namen und Adressen des Anschlussnehmers und des Anschlussnutzers, sofern diese ihm bekannt sind (Unterabschnitt 1.3.2). Unverzüglich nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers prüft der Grundversorger u.a., ob es sich bei den Entnahmestellen um Grund- oder Ersatzversorgung handelt. Spätestens bis zum Ablauf des 5. Werktages nach Eingang der Meldung des Netzbetreibers meldet er dem Netzbetreiber, ob und ggf. für welchen Zeitraum die Entnahmestelle der Ersatz- oder Grundversorgung zuzuordnen ist (Unterabschnitt 1.3.4). Gemäß der Meldung ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle unverzüglich zu. Die Zuordnung hat ggf. rückwirkend auf den mitgeteilten Termin zu erfolgen. Meldet sich der Grundversorger nicht fristgerecht, ordnet der Netzbetreiber die Entnahmestelle dem Grundversorger zu (Unterabschnitt 1.3.5).

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer am 28.9.2007 bei der Bundesnetzagentur eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Eine Zuordnung sog. "verwaister", d.h. nicht mehr belegter Entnahmestellen zu einem Lieferanten werde erst dann notwendig, wenn eine neuerliche Gasentnahme erfolgt sei. Demgegenüber müsse der Grundversorger nach den Geschäftsprozessen der GeLi Gas den Anschlussnutzer vorab ermitteln. Sei kein Anschlussnutzer festzustellen, müsse der Grundversorger die Sperrung des Anschlusses betreiben. All dies sei Angelegenheit des Netzbetreibers. Er sei für den Netzbetrieb verantwortlich, habe einen Auskunftsanspruch ggü. dem Anschlussnehmer und könne die mit der Aufklärung der Anschlussnutzung entstehenden Kosten auf alle Gaslieferanten umlegen. Der Grundversorger habe regelmäßig kein Interesse daran, bezüglich nicht belegter Lieferstellen Ermittlungen anzustellen. Einen wirtschaftlichen Gegenwert erhalte er dafür nicht. Die GeLi Gas verpflichte ihn zu einer aufwendigen Vor-Ort-Präsenz, beeinträchtige seine Wettbewerbsfreiheit und verstoße gegen § 1 EnWG. Es schädige das Ansehen des Grundversorgers, wenn er einziehende Letztverbraucher ungefragt ansprechen müsse, obwohl diese sechs Wochen Zeit hätten, einen Gaslieferanten frei zu wählen.

Die Beschwerdeführerin beantragt, die Festlegung GeLi Gas insoweit aufzuheben, als darin

  • dem Grundversorger Lieferstellen zugeordnet werden sollen, welche nicht belegt sind (Abschnitt C. 1, 1.3, Nr. 1 der Anlage zur GeLi Gas (S. 51)),
  • der Grundversorger verpflichtet wird, im Falle der Nichtkenntnis von Anschlussnehmer und Anschlussnutzer diese zu ermitteln und an den Netzbetreiber zu melden (Abschnitt C. 1, 1.3, Nr. 2 der Anlage zur GeLi Gas (S. 51)),
  • den Grundversorger die (faktische) Ver...

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