Leitsatz (amtlich)

Haben mehrere Bewerber für eine Bestellung zum Verwalter Unterlagen vorgelegt, so verstößt es nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn der Verwaltungsbeirat nach Prüfung der Unterlagen nicht alle, sondern nur die in erster Linie als geeignet erscheinenden zur Vorstellung in der Versammlung der Wohnungseigentümer, in der die Bestellung beschlossen werden soll, einlädt und einer dieser Bewerber, der nach seiner Persönlichkeit und seinen fachlichen Fähigkeiten zur Ausübung des Verwalteramtes geeignet ist, gewählt bzw. bestellt wird.

 

Normenkette

WEG § 21 Abs. 3-4, § 26 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 25 T 1055/00)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 10/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: DM 5.000,00.

 

Gründe

I.

In der Versammlung der Wohnungseigentümer vom 10. Dezember 1999, zu der die frühere Verwalterin mit Schreiben vom 25. November 1999 eingeladen hatte, wurde der Beteiligte zu 3) durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zum neuen Verwalter ab 01. Januar 2000 bestellt.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, diesen Beschluss für ungültig zu erklären, weil er – in mehrfacher Hinsicht – nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Der Verwaltervertrag mit der früheren Verwalterin sei im Zeitpunkt der Bestellung noch nicht beendet gewesen, ferner seien nicht alle in Betracht kommenden Bewerber für das Verwalteramt zu der Versammlung der Wohnungseigentümer eingeladen gewesen, der Verwaltungsbeirat habe vielmehr eine – unzulässige – Vorauswahl getroffen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihre Auffassung, die „Auswahl” bzw. „Vorauswahl” der Bewerber hätte nicht auf den Verwaltungsbeirat übertragen werden dürfen, Vorauswahl und Bestellung seien ausschließlich Sache der Wohnungseigentümer insgesamt. Die von ihr vorgeschlagene Hausverwaltung S… sei nicht in das „Bieterverfahren” aufgenommen worden.

Die von den Rechtsanwälten F… vertretenen Wohnungseigentümer sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 f GG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 10. Dezember 1999 entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, denn im Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die Bestellungszeit des früheren Verwalters abgelaufen gewesen, so dass es einer Abberufung nicht bedurft habe. Die Wahl des neuen Verwalter selbst habe nicht gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung verstoßen, auch wenn zu der Versammlung vom Beirat nach „Vorauswahl” nur drei der sechs Bewerber, die Unterlagen eingereicht hatten, eingeladen worden seien. Die Wohnungseigentümer seien nicht gehindert gewesen, auch andere als Verwalter in Betracht kommende Bewerber in die Vorschlagsliste einzubringen.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts weisen keinen Rechtsfehler auf.

a)

Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Wohnungseigentümer – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) – nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht gehindert waren, am 10. Dezember 1999 einen neuen Verwalter zu bestellen.

Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts – die von der Beteiligten zu 1) insoweit nicht angegriffen werden – ist die frühere Verwalterin durch Beschluss der Wohnungseigentümer vom 15. und 19. April sowie 03. Mai 1993 zunächst bis zum 31. Dezember 1997 bestellt worden, wobei sich die Bestellung um jeweils ein weiteres Jahr verlängern sollte, solange die Versammlung der Wohnungseigentümer nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum vorherigen Vertragsende die Kündigung des Vertrages ausspricht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG endete danach die Bestellung der Verwalterin – je nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Verwaltertätigkeit – im Verlaufe des Jahres 1998.

Ob die frühere Verwalterin, die ebenso wie die Wohnungseigentümer von der Fortdauer der Verwalterbestellung ausgingen, den Verwaltervertrag durch Erklärung gegenüber dem Beirat im März 1999, sie werde ihre Verwaltertätigkeit zum 31. Dezember 1999 beenden, gekündigt hat, kann dahinstehen, denn jedenfalls haben die Wohnungseigentümer und die Verwalterin in der Versammlung vom 10. Dezember 1999 einen etwa noch bestehenden Verwaltervertrag einvernehmlich aufgehoben.

b)

Der Beschluss der Wohnungseigentümer verstößt auch nicht deshalb gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 und 4 ...

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