Leitsatz (amtlich)
1. Ein mit einem Unternehmer als Leasingnehmer geschlossener Leasingvertrag ist formfrei kündbar.
2. Ein mit einem Verbraucher geschlossener Leasingvertrag bedarf bei der Kündigung der Einhaltung der Textform des § 126b BGB. Eine solche Kündigungserklärung kann automatisiert erstellt werden. Sie ist ohne Unterschrift und Benennung einer natürlichen Person als autorisierter Vertreter gültig. Es genügt der Name der juristischen Person des Leasinggebers.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 16 O 109/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 13. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 4. Oktober 2018, an dem er festhält.
I. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Klägerin stehen die vom Landgericht ausgeurteilten und der Höhe nach nicht angegriffenen Zahlungsansprüche aus der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, Anlagenband I = AI, 2-7) zu.
Der Leasingvertrag ist von der Klägerin aufgrund des unstreitig zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung vom 14. Januar 2016 vorhandenen Zahlungsverzugs des Beklagten nach XIV. der Leasingbedingungen wirksam beendet worden.
1. Die vom Beklagten vertretene Auffassung, das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 2016 (Anl. K3, AI 8) enthalte keine wirksame Kündigungserklärung, ist unrichtig.
Auch wenn Leasinggeber ihre vertragsbeendenden Erklärungen in der Regel aus Beweisgründen schriftlich oder in Textform abfassen, so ist jedoch nicht zu verkennen, dass die Kündigung eines mit einem Unternehmer geschlossenen Leasingvertrags keiner Form bedarf. Vielmehr ist eine solche auch formfrei möglich.
Hier ist vom Vorliegen eines mit einem Unternehmer gemäß § 14 BGB geschlossenen Leasingvertrags vom 26. Juni 2014 (Anl. K2, AI 2ff.) auszugehen, denn dort ist als Verwendungszweck "gewerblich" angegeben worden. Die von der Klägerin automatisiert und ohne Unterschrift bzw. Benennung eines autorisierten Vertreters abgegebene Kündigungserklärung war wirksam. Dies folgt schon daraus, dass sie der - im Vergleich zu einer formlosen Kündigung strengeren - Textform des § 126b BGB entsprach.
2. Ein anderes Ergebnis als das der Formwirksamkeit der fristlosen Kündigung wäre auch nicht gerechtfertigt, wenn man die Vorschriften der §§ 506, 491ff. BGB heranziehen würde. Selbst wenn man also davon ausginge, der Beklagte habe als Verbraucher oder einem diesem insoweit gleichgestellten Existenzgründer gehandelt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 22. November 2005 - I-24 U 44/05, Rz. 14, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris), rechtfertigte sich keine andere Beurteilung. Denn die danach erforderliche Textform des § 126b BGB wäre eingehalten worden.
a. Die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag gemäß §§ 491 ff. BGB sind trotz des Wortlauts des § 506 Abs. 2 BGB auch auf Leasingverträge auf Kilometerabrechnungsbasis anwendbar, wenn es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2012 - I-24 U 15/12, Rz. 18ff.; siehe auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 506 Rn. 36 mwN). Diese führt dazu, dass das Textformerfordernis gemäß § 126b BGB Anwendung findet, denn § 492 Abs. 5 BGB gilt auch für Kündigungen des Darlehensgebers (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 - XI ZR 260/12, Rz. 33; MünchKomm/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage 2017, § 492 Rn. 55 mwN; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 7). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch eingehalten.
b. Bei der Textform des § 126b BGB handelt es sich um die einfachste gesetzliche Form. Im Vergleich zur Schriftform des § 126 BGB ist sie auch bei elektronischen Erklärungen möglich, bei Urkunden wird auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet. In Abgrenzung zur elektronischen Form des § 126a BGB ist sie nicht auf elektronische Erklärungen beschränkt und bedarf auch nicht einer elektronischen Signatur (vgl. JurisPK-BGB/Junker, 8. Auflage 2017, § 126b Rn. 1). Wird - wie hier - Papier als Datenträger verwendet, so ist dies ausreichend. Denn dabei handelt es sich um einen gemäß § 126b BGB erforderlichen "dauerhaften Datenträger" (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Auflage, § 126b Rn. 2).
Eine Nennung der Person des Erklärenden ist bei einer juristischen Person zur Einhaltung der Textform des § 126b BGB nicht erforderlich (Staudinger/Hertel (2017) BGB § 126b Rn. 30). Sie muss nicht den für sie tätig gewordenen Mitarbeiter namentlich benennen. Vielmehr genügt allein die Angabe des Namens der juristischen Person (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 321/09, Rz. 15ff.; Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZR 72/14, Rz. 2). Der Empfänger muss lediglich wissen, von wem das Schreiben stammt. Für diese...