Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags setzt voraus, dass es sich bei dem Wirtschaftsgut um ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt. Wird als energetische Maßnahme eine Photovoltaikanlage oder eine Wärmepumpe angeschafft, ist eine Förderung nach § 7g EStG nur möglich, wenn diese vom Finanzamt als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens angesehen werden. Es ist also zu prüfen, ob es sich bei dem energetischen Wirtschaftsgut um eine Betriebsvorrichtung handelt. Eine Betriebsvorrichtung ist nämlich kein Bestandteil des Gebäudes und wird somit auch nicht den Grundstücksaufwendungen zugerechnet. Sie stellen nach dem EStG bewegliches Anlagevermögen dar.

 

Bedeutung

Die Unterscheidung ist nicht nur für die Anwendung des § 7g EStG von Bedeutung, sondern auch für die Steuerarten

  • Grunderwerbsteuer,
  • Grundsteuer,
  • Ertragssteuer und
  • Umsatzsteuer.

3.6.1 Photovoltaikanlagen

Ist die Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes aufgesetzt, wird diese regelmäßig als Betriebsvorrichtung angesehen. Hierbei handelt es sich um eine auf einer Trägerkonstruktion montierte Photovoltaikanlage. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

Wird die Photovoltaikanlage in das Dach integriert, zählen die Aufwendungen für die Anschaffung und Installation zu den Erhaltungsaufwendungen oder bei einem Neubau zu den Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Photovoltaikanlage in solchen Fällen als unselbstständiges Gebäudebestandteil anzusehen. Dies gilt insbesondere für folgende Anlagen:

  • Solardachsteine,
  • Folien oder Indach-Solarmodule,
  • Fassadenelemente (vorgehängte Fassade).

3.6.2 Blockheizkraftwerk

Ein Blockheizkraftwerk gilt grundsätzlich als Gebäudebestandteil, wenn es das Unternehmen bzw. Gebäude mit Strom versorgt.[1] § 7g EStG ist daher hier nicht anwendbar.

3.6.3 Wärmepumpen und Heizungen

Wärmepumpen, Sammelheizungsanlagen,[1] Be- und Entlüftungsanlagen[2] oder Klimaanlagen gehören zum Bestandteil des Gebäudes und sind somit keine Betriebsvorrichtungen. Ausgenommen hiervon sind Anlagen, die überwiegend oder ganz dem Betriebsvorgang dienen. Dies sind bspw. Klimaanlagen in der Chemie- oder Tabakindustrie.

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