Revision durch Urteil des BGH vom 09.05.01 zurückgewiesen – AZ d. BGH: VIII ZR 208/00

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

leasingvertraglicher Restwertausgleichsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kfz-Leasinggebers enthaltene Bestimmung, die den Leasingnehmer dazu verpflichtet, nach Vertragsbeendigung die Differenz zwischen dem vertraglich kalkulierten Restwert und dem tatsächlich erzielten Verwertungserlös zu zahlen „Restwertgarantie”), ist i.S.v. § 3 AGBG überraschend, wenn sie sich nicht auf der Vorderseite des Formularvertrages befindet und dort auch ein unmissverständlicher Hinweis auf diese Regelung fehlt.

 

Normenkette

BGB § 535 ff.; AGBG § 3

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 16.12.1999; Aktenzeichen 4 O 4518/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen VIII ZR 208/00)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig – Az: 4 O 4518/99 – vom 16.12.1999 teilweise

a b g e ä n d e r t

und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.223.88 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 03.05.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 92/100, der Beklagte8/100.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung derjeweils anderen Partei abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.200,00 DM (Klägerin) und von 1.300,00 DM (Beklagter), sofern nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

4. DieBeschwer der Klägerin beträgt 14.913,37 DM, die des Beklagten 1.223,88 DM.

5. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

– Streitwert der Berufung: 16.137,25 DM –

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Restwertausgleich, zuletzt hilfsweise auch Schadensersatz aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.

Die Parteien schlossen im Mai 1995 einen Leasingvertrag über einen PKW Volvo 850 T-5 Kombi ab. Die Vertragsverhandlungen waren auf Seiten der Klägerin durch den bei der Lieferantin, der Kraftfahrzeughändlerin H & Sohn GmbH, angestellten Automobilverkäufer K geführt worden. Das von der Klägerin gestellte Vertragsformular (Anlage K 1, GA 16-19) besteht aus vier Seiten. Auf der Vorderseite (GA 16) ist es mit „Autoleasing-Antrag G mit Restwertabrechnung” überschrieben. Es folgen Eintragungen zur Person des Leasingnehmers, der insoweit als „Ingenieurbüro B „ bezeichnet ist, und der Lieferantin sowie zum Modell und zum Kaufpreis des geleasten Fahrzeuges. Daran schließen sich folgende Angaben an:

”Vertragsdauer in Monaten: 36

Gesamtfahrleistung 60000 km

Monatliche Leasingrate (ohne Ust.)

DM 998,00

Sonderzahlung (ohne Ust.)

DM 7.024,35

Kaution

DM 0,00

Die Sonderzahlung/Kaution vereinnahmt der Händler im Namen und für Rechnung von bei Übergabe des Fahrzeuges. Kalkulierter Restwert (ohne Ust.) DM 37.718,42 Die jeweils gültige Umsatzsteuer wird auf alle Beträge zusätzlich berechnet.”

Die Vorderseite des Leasingvertrages ist vom Beklagten unterschrieben. Die nachfolgenden drei Seiten (GA 17-19) enthalten die „Allgemeinen Leasingbedingungen” der Klägerin. Diese sehen u.a. folgende Regelungen vor: „4. Leasingentgelte

4.1 Die Leasingraten sowie die nachstehend geregelten weiteren Entgelte sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges.

4.2 Ist eine Leasingsonderzahlung vereinbart, dient diese nicht als Kaution; durch sie verringert sich die vertraglich vereinbarte Leasingrate nicht.

4.3 Vereinbarte Nebenleistungen, wie z.B. Überführung, An- und Abmeldung des Fahrzeuges sowie Aufwendungen für Versicherung und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der Leasingrate ausdrücklich ausgewiesen werden, sind gesondert zu zahlen.

4.4 Bei Änderungen des Lieferumfanges …

4.5 Weitere Zahlungsverpflichtungen desLeasingnehmers nach diesem Vertrag (z.B. im Fall der Kündigung gemäß Abschnitt 13 oder Aufwendungen gemäß Ziff. 7.1) bleiben unberührt.

5. Zahlung und Zahlungsverzug

5.6 Kommt derLeasingnehmer mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Leasinggeber eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Leasingnehmer eine geringere Belastung nachweist.

9. Haftung

9.1 Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung desFahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber bzw. dem Eigentümer des Fahrzeuges auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers bzw. Eigentümer des Fahrzeugs.

13. Abrechnung nach Kündigung…

14. Rückgabe des Fahrzeuges

  • Bei Verträgen mit Kilometervereinbarung …
  • Bei Verträgen mit Restwertabrechnung

14.4 Bei Beendigung des Leasingvertrages …

14.5 Der Zustand des Fahrzeuges ist nach Rückgabe von einem Beauftragten des Leasinggebers zu prüfen. Art und Umfang fest...

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