rechtskräftig; der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz wurde mit Beschluß des BGH vom 05.07.2001, Az.: XI ZA 4/01, zurückge

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftsforderung

 

Leitsatz (amtlich)

Üebertragbarkeit der von der Rechtssprechung in Bezug auf Formularbürgschaften für Kontokorrentkreditforderungen entwickelten Grundsätze auf Bürgschaften für sog. „laufende Warenkredite”

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 15 O 2456/00)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 07.07.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig, Aktenzeichen 15 O 2456/00, werden zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 120.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitutes zu erbringen.

 

Tatbestand

Die Klägerin, die einen Fachgroßhandel mit Sanitär- und Heizungsartikeln betreibt, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus einer Höchstbetragsbürgschaft auf Zahlung von DM 85.000,00 nebst Zinsen in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) war seit 1976 Inhaber eines einzelkaufmännisch geführten Sanitär- und Heizungsinstallationsbetriebes, der zum 11.12.1995 eingestellt wurde (Bl. 43 d.A.). Mit Gesellschaftsvertrag vom 01.03.1993 (Handelsregisterauszug: Bl. 18, 18RS d.A.) wurde die E. GmbH (fortan: Schuldnerin) gegründet, an der sowohl der Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) – letztere seit 1994 mit 49% – als Gesellschafter beteiligt sind. Die am 23.12.1993 im Handelsregister eingetragene Schuldnerin wurde zunächst durch den Beklagten zu 1) allein vertreten, mit Gesellschafterbeschluss vom 04.12.1995 wurde auch die Beklagte zu 2) zur – ebenfalls alleinvertretungsberechtigten – Geschäftsführerin bestellt.

Die Klägerin belieferte in laufender Geschäftsbeziehung – jedenfalls auch – die Schuldnerin mit Heizungs- und Sanitärmaterialien. Am 05.10.1995 unterzeichneten die Beklagten zu 1) und zu 2) eine von der Klägerin formulierte Bürgschaftsurkunde, auf die wegen ihres Wortlauts und der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 16, 17 d. A.). Zu diesem Zeitpunkt beliefen sich die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen der Klägerin auf mindestens DM 135.000,00. Die diesem Betrag zugrunde liegenden Einzelforderungen wurden in der Folgezeit beglichen. Eine Vielzahl weiterer Lieferungen während der Zeit vom 30.06.1996 bis Januar 1998, die die Klägerin der Schuldnerin mit insgesamt DM 232.188,28 in Rechnung gestellt hat, wurde nicht bezahlt („offene-Posten-Liste” vom 08.12.1998, Bl. 19 bis 25 d.A.). Nachdem der Beklagte zu 1) Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt hatte, nahm die Klägerin die Beklagten zu 1) und zu 2) mit Schreiben vom 23.01.1998 (Bl. 26, 27 und 28, 29 d.A.) aus der Bürgschaft vom 05.10.1995 in Anspruch. Die Beklagte zu 2) stellte unter dem 16.03.1998 (Bl. 31, 32 d.A.) eine Mithaft in Abrede. Mit Beschluss vom 01.04.1998 wurde die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens mangels Masse abgelehnt.

Die Klägerin hat in erster Instanz im wesentlichen vorgetragen:

Eine Mehrfachverwendung des Bürgschaftstextes sei nicht beabsichtigt gewesen. Sie habe den Wortlaut allein vor dem Hintergrund der Zahlungsrückstände der Schuldnerin und des sich hieraus für sie ergebenden Sicherungsbedarfs aufgesetzt, weshalb der Anwendungsbereich des AGB-Gesetzes nicht eröffnet sei. Zu dem Einzelunternehmen des Beklagten zu 1) habe sie keine Geschäftsbeziehungen unterhalten, auch sei die Bürgschaft des Inhabers eines Einzelunternehmens, der für die im Rahmen des Geschäftsbetriebes begründeten Forderungen ohnehin hafte, wirtschaftlich sinnlos. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung hätten sich ihre Forderungen gegen die Schuldnerin auf über DM 200.000,00 belaufen, weshalb sie die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung, die auf eine tragfähige Grundlage habe gestellt werden sollen, von der Unterzeichnung der Bürgschaft abhängig gemacht habe (Beweisangebot: Zeuge K., Bl. 15 d.A.; Vernehmung des Geschäftsführers K.S. als Partei, Bl. 54 d.A.). Den Parteien sei bewusst gewesen, dass die Bürgschaft auch künftige Forderungen habe erfassen sollen.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 85.000,00 nebst 10% Zinsen hieraus seit dem 31.01.1998 zu bezahlen.

Die Beklagten haben demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, bereits die Form der Bürgschaft spreche für das Vorliegen eines vervielfältigten Klauselwerkes. Auch habe die Klägerin keine Bürgschaft für Forderungen gegen die Schuldnerin abgeford...

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