Leitsatz (amtlich)

Keine Verjährung oder Verwirkung eines durch Vormerkung gesicherten, nicht erfüllten Anspruchs auf lastenfreie Übertragung eines Grundstücks.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 09 O 917/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.02.2020, Az.: 09 O 917/18, aufgehoben und

1. die Beklagte verurteilt, die (unbedingte) Löschung der beim Grundbuchamt ... im Wohnungsgrundbuch von ... Blatt xxx in Abteilung III unter der laufenden Nummer 2 zugunsten der yyy, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 29.965,34 DM nebst Säumniszuschlägen und Zinsen zu bewilligen,

2. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch bereits entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird, dass der vom Kläger wegen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung mit Frau ... abgeschlossene notarielle Kaufvertrag vom 03.01.2018 wegen der Weigerung der Beklagten, die unbedingte Löschung der im vorstehenden Antrag bezeichneten Zwangssicherungshypothek zu bewilligen, nicht abgewickelt werden kann,

3. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der Löschung der Zwangssicherungshypothek zu übernehmen,

4. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.706,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (Az. V ZR 245/20) entstandenen Kosten werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 65.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Löschung einer Zwangssicherungshypothek, die für die Beklagte im Grundbuch seiner Wohnung in der ... Straße x in L... eingetragen ist, sowie die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus einer Weigerung zur Erteilung der Löschungsbewilligung.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des Senatsurteils vom 06.11.2020 sowie den Tatbestand im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 14.01.2022 (Az.: V ZR 245/20) Bezug genommen. Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:

Da die zugunsten der Beklagten eingetragene Zwangssicherungshypothek die Abwicklung des vom Kläger mit Frau ... abgeschlossenen Kaufantrags vom 03.01.2018 hinderte, bat der dortige Notar K... die Beklagte mit Schreiben vom 15.01.2018, die Löschung dieser Zwangssicherungshypothek zu bewilligen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 23.01.2018 (Anlage zur Klageschrift, GA 13), dass sie die Löschungsbewilligung nur "gegen Zahlung von 44.272,13 EUR erteilen" werde, und übersandte mit Schreiben vom 31.01.2018 eine Löschungsbewilligung unter der Treuhandauflage, dass der Notar K... hiervon nur nach vorheriger Zahlung des Betrages von 44.762,16 EUR zuzüglich weiterer Säumniszuschläge von 149,50 EUR/Monat Gebrauch machen dürfe. Mit Schreiben vom 31.01.2018 klärte Notar Kuhn die Beklagte auf, sie schulde eine vorbehaltlose Erteilung der Löschungsbewilligung. Hierauf teilte die Beklagte dem Notar mit Schreiben vom 20.02.2018 (GA 16) mit, dass sie an ihrer dem Notar erteilten Treuhandauflage festhalte. Daraufhin schaltete der Klägerin seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten ein, der die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2018 unter Fristsetzung zur Zahlung einer vorbehaltlosen Löschungsbewilligung aufforderte (Anlage zur Klageschrift, GA 17 ff.) und auf Basis eines Gegenstandswerts von 45.000,00 EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr die durch seine Inanspruchnahme entstandenen Kosten mit brutto 1.706,94 EUR abrechnete.

Der Senat hat mit Urteil vom 06.11.2020 auf die Berufung des Klägers das klageabweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben und der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zwar könne sich der Kläger nicht auf einen Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB stützen. Die beanspruchte Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypothek könne er aber gemäß § 888 Abs. 1 BGB geltend machen. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt inhaltlich in Abrede gestellt; dieser Anspruch unterliege gemäß § 902 BGB - jedenfalls in dessen analoger Anwendung - zudem nicht der Verjährung. Auch mit dem Einwand der Verwirkung dringe die Beklagte nicht durch. Die weiteren Klageanträge seien ebenfalls begründet. Für die Feststellung einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten wegen der [derzeit] nicht möglichen Abwicklung des notariellen Weiterverkaufsvertrags über die streitgegenständliche Wohnung biete die Auflassungsvormerkung im Grundbuch hinreichende Anhaltspunkte...

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