Normenkette

ZPO §§ 620c, 621g; BGB §§ 1666, 1666a

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Aktenzeichen 304 F 1259/00)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Eltern gegen den Beschluss des AG – FamG – Dresden vom 17.12.2002 wird bezüglich der Regelungen in Ziff. 1 und 2 des Beschlusses (Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitssorge sowie Anordnung der Amtspflegschaft) zurückgewiesen, bezüglich der Regelung in Ziff. 3 (einstweiliger Ausschluss des Umgangsrechts für den Kindesvater) verworfen.

II. Die Eltern tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Den Eltern wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Auf den Antrag der … – Jugendamt – vom 5.12.2002 hat das AG Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 17.12.2002 den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für das betroffene minderjährige Kind K., geboren am …, einstweilen entzogen und insoweit Amtspflegschaft angeordnet. Zugleich hat es den persönlichen Umgang des Kindesvaters mit dem betroffenen Kind einstweilen ausgeschlossen. Zur Begründung hat es nach mündlicher Verhandlung und Anhörung der Eltern, der Vertreter des Jugendamtes, der Familienhelferin und der Verfahrenspflegerin sowie nach Anhörung des betroffenen Kindes ausgeführt, die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei erforderlich, um Gefahren für das Wohl des betroffenen Kindes abzuwenden. Das Kind habe in der Anhörung berichtet, es werde von dem Kindesvater geschlagen und unter Druck gesetzt. Dies habe auch die Familienhelferin bestätigt, die ausgesagt habe, sie habe bei dem Kind ein angstgesteuertes Verhalten bemerkt. Bei der Abwägung sei des Weiteren die mangelnde Bereitschaft des Vaters zu berücksichtigen, die seit längerem andauernde Familienhilfe mitzutragen. Dieser habe zudem nach den glaubhaften Aussagen der Horterzieherin das Kind massiv bedroht und unter Druck gesetzt. Noch nicht hinreichend geklärt sei, inwiefern das betroffene Kind dazu benutzt worden sei, Bilder mit kinder- und jugendgefährdendem Inhalt anzufertigen. Dies liege aber in jedem Fall nicht fern.

Hiergegen wendet sich die am 23.12.2002 beim OLG eingegangenen Beschwerde, mit der die Eltern geltend machen, eine Gefährdung des Kindeswohls, die eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts der Gesundheitssorge und einen Ausschluss des Umgangskontakts des Vaters mit K. rechtfertigen könnte, lägen nicht vor. Die Darstellungen des Kindes zu einer Bedrohung durch den Kindesvater seien nicht zutreffend und lediglich durch die Erwartungshaltung von Mitarbeitern des Jugendamtes hervorgerufen worden. Tatsächlich sei es so, dass der Kindesvater K. seit mindestens zwei Jahren nicht mehr geschlagen habe. Die Eltern seien zudem bereit, psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen und sich um das Kind zu kümmern. Dieses sei auch nicht isoliert, sondern habe mehrere Freundinnen in seinem Wohnumfeld. Auslöser für den Antrag des Jugendamtes seien wohl vielmehr Konflikte des Vaters mit einigen dortigen Mitarbeitern.

2a) Die sofortige Beschwerde der Eltern ist insofern unstatthaft, als sie sich gegen die in Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses angesprochene einstweilige Einschränkung des Umgangsrechts richtet. Nach § 621g ZPO ist zwar auch im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens über die Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohles nach den §§ 1666, 1666a BGB der Erlass einer einstweiligen Anordnung bis zu einer endgültigen Entscheidung möglich. Gemäß § 621 Abs.1 S. 2 ZPO finden jedoch die §§ 620a bis 620g ZPO entsprechende Anwendung. Nach § 620c ZPO sind aber allein einstweilige Anordnungen betreffend die elterliche Sorge, die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil, eine Entscheidung über einen Antrag nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Obwohl die Befugnis zum Umgang mit dem Kind ein Rest der elterlichen Sorge ist, unterscheidet § 620 ZPO zwischen Sorge und Umgang. Das Umgangsrecht ist kein Teilbereich der elterlichen Sorge i.S.d. § 620c (vgl. OLG Saarbrücken v. 17.12.1985 – 6 WF 176/85, FamRZ 1986, 182; OLG Hamburg v. 2.2.1987 – 12 WF 7/87, FamRZ 1987, 497; Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 620c Rz. 4). Die Anfechtung einer einstweiligen Anordnung betreffend das Umgangsrecht ist mithin nicht möglich.

b) Soweit sich die Beschwerde gegen die einstweilige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts der Gesundheitsvorsorge richtet, ist sie statthaft und auch gem. §§ 621g, 620c ZPO zulässig, insb. fristgemäß erhoben. Zwar hat das AG infolge der Beschwerdeeinlegung beim OLG nicht gem. §§ 621g, 572 ZPO über eine Abhilfe entschieden; die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist aber nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, so dass das Beschwerdegericht auch bei fehlend...

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