Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenständige Verjährung des Anspruchs aus einer Nachberechnung von Betriebskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Nimmt der Vermieter von Gewerberaum nach der erstmaligen Erteilung einer Betriebskostenabrechnung eine Nachberechnung von Betriebskosten vor, beginnt die Verjährung des Nachzahlungsanspruchs des Vermieters erst mit dem Schluss des Jahres, der auf die Erteilung der korrigierten Nebenkostenabrechnung und den Zugang dieser Abrechnung bei dem Mieter folgt.

 

Normenkette

BGB § 195

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 20 O 245/13)

 

Tenor

1. Der Senat regt an, dass der Kläger seine Klage in Höhe der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 1.005,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.8.2013 zurücknimmt.

2. Für den Fall der teilweisen Rücknahme der Klage beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das am 22.7.2014 verkündete, durch Beschluss vom 10.9.2014 im Tatbestand berichtigte Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des LG Hannover durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat behält sich vor, die Berufung gegebenenfalls auch teilweise durch Teilbeschluss zurückzuweisen.

3. Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum 3.12.2014 mitzuteilen, ob sie der Anregung des Senats, die Klage teilweise zurückzunehmen, folgt.

4. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 10.12.2014 zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ihre Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

Der Beklagten wird aufgegeben, binnen gleicher Frist mitzuteilen, ob sie einer eventuellen Teil-Klagerücknahme zustimmt.

 

Gründe

I. Die Berufung der Beklagten dürfte Erfolg haben, soweit die Beklagte zur Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt worden ist.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist nicht schlüssig dargetan.

Der BGH hat bereits 1968 klargestellt, dass ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch nur dann besteht, wenn der Geschädigte aufgrund des Innenverhältnisses zu seinem Prozessbevollmächtigten zur Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Kosten auch wirklich verpflichtet ist. Zur Schlüssigkeit der Klage gehört daher notwendigerweise auch der Vortrag dazu, dass der Rechtsanwalt zunächst nur den Auftrag zu einer außergerichtlichen Klärung bzw. einen bedingten Prozessauftrag erhalten hat (Götlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, 2. Aufl., "Geschäftsgebühr" Anm. 3 [S. 444]; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 2300 VV-RVG Rz. 18; BGH, NJW 1968, 2334, 2335 f.). Denn hat der Mandant seinem Rechtsanwalt einen unbedingten Klageauftrag erteilt, ist die Geltendmachung einer Gebühr nach Nr. 3100 VV-RVG ausgeschlossen, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG auch Tätigkeiten erfasst, welche die Klage oder Rechtsverteidigung vorbereiten (s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 19 Rz. 19, BGH JurBüro 2005, 84 f.). Sachvortrag zu einem entsprechenden Auftrag hat der Kläger indes nicht gehalten.

Er hat überdies nicht einmal vorgetragen, dass seine Prozessbevollmächtigten ihm eine Rechnung über die in der Anspruchsbegründung geltend gemachten Gebühren erteilt hat, § 10 Abs. 1 RVG.

II. Darüber hinaus dürften die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO, unter denen der Senat die Berufung der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen im schriftlichen Verfahren durch Beschluss zurückzuweisen hat, vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung ist auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich, und eine mündliche Verhandlung ist auch aus anderen Gründen nicht geboten. Gegenteiliges zeigt die Berufung der Beklagten auch nicht auf.

Die Berufung der Beklagten bietet insoweit auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Mit Recht dürfte das LG die Beklagte zu Nachzahlungen auf die streitbefangenen Nebenkosten der Jahre 2005 bis 2007 i.H.v. 24.145,94 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.6.2013 verurteilt haben.

1. Zu Unrecht rügt die Beklagte mit der Berufungsbegründung, dass der nach § 535 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 2 des Mietvertrages vom 26.7.2002 bestehende Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der rückständigen Heizkosten aus den Nebenkostenabrechnungen der Jahre 2005 bis 2007 verjährt sei.

Insofern dürfte es auch nicht entscheidungserheblich darauf ankommen, ob die Verjährung für die Ansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen 2005 und 2006 durch die Streitverkündung im Vorprozess LG Bückeburg 1 O 205/08 (OLG Celle 13 U 170/11) nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wirksam gehemmt war oder nicht.

Vielmehr ist die vom Kläger geltend gemachte Nachforderung für den Gasverbrauch der Jahre 2005 bis 2007 schon deshalb unverjährt, weil die Verjährungsfrist der geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der Heizkosten jedenfalls nicht...

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