Leitsatz (amtlich)

Der Pächter landwirtschaftlicher Nutzflächen ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, bei Pachtende dem Verpächter kostenlos Zahlungsansprüche (gemäß EG-VO 1782/03) zu übertragen.

 

Normenkette

BGB § 596

 

Verfahrensgang

AG Alfeld (Leine) (Urteil vom 20.02.2006; Aktenzeichen 4 Lw 26/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20.2.2006 verkündete Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Alfeld geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird zugelassen.

Wert der Beschwer: unter 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Verpächter, der Beklagte Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche zur Größe von gut 10 ½ ha. Der Pachtvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und besteht ungekündigt fort.

Die Parteien streiten um die Frage, wem bei Beendigung des Pachtverhältnisses die nach der Neuregelung der EU-Beihilfen im Rahmen der GAP-Reform eingeführten Betriebsprämien (= sog. Zahlungsansprüche) zustehen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, diese Zahlungsansprüche müsse der Pächter bei Beendigung eines Pachtverhältnisses dem Verpächter übertragen. Sie seien nämlich rechtlich ebenso zu behandeln wie Zuckerrübenlieferrechte oder Milchkontingente. Insbesondere beruhe die Zuteilung eines Zahlungsanspruches auf der zur Verfügungstellung der landwirtschaftlichen Fläche an den Pächter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Hieraus ergebe sich eine gewisse Flächenakzessorietät.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, nach Ende des Pachtverhältnisses über das Flurstück der Gemarkung S. Flur ... Flurstück ... zur Größe von 10,6405 ha die ihm im Rahmen der GAP-Reform zugewiesenen Zahlungsansprüche bezüglich der benannten Fläche dem Kläger oder einem von ihm benannten Dritten kostenlos zu übertragen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Rechtsauffassung entgegen getreten und hat zum einen darauf verwiesen, mit der Neuordnung des Beihilferechtes hätten der EU- und der nationale Gesetzgeber eine Entkoppelung zwischen Produktion und Fläche beabsichtigt. Zum anderen seien die Zahlungsansprüche ausdrücklich dem Betriebsinhaber und damit dem Pächter zugewiesen.

Das Landwirtschaftsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, aus der EU-Verordnung Nr. 1782/2003 ergebe sich gerade nicht, wem bei Beendigung eines Pachtverhältnisses die Zahlungsansprüche zustehen sollen. Derartiges könne auch nicht aus der Zuordnung der Prämie zum Betriebsinhaber hergeleitet werden. Nach Ende des Pachtverhältnisses werde nämlich z.B. ein selbst wirtschaftender Verpächter auch neuer Betriebsinhaber, wenn er die Pachtfläche nunmehr bewirtschafte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten, der seine erstinstanzliche Rechtauffassung wiederholt und vertieft und sich dabei insb. auf zwei inzwischen ergangene Urteile des OLG Rostock vom 7.3.2006 (OLG Rostock AUR 2006, 173 ff.) sowie des OLG Naumburg vom 30.3.2006 (OLG Naumburg, Urt. v. 30.3.2006 - 2 U 127/05) bezieht, die eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche bei Beendigung eines Pachtvertrages an den Verpächter verneinen.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Er verweist insb. nochmals darauf, ein Pächter habe Zahlungsansprüche für die Pachtfläche überhaupt nur deshalb beantragen können, weil sie ihm vom Verpächter zur Verfügung gestellt gewesen sei. Insoweit läge durchaus eine Vergleichbarkeit mit den Entscheidungen zu den Zuckerrübenlieferrechten sowie zur Milchquote vor. Das EU-Recht stehe einer Entscheidung zugunsten des Verpächters auch keineswegs entgegen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Er ist nämlich als Pächter landwirtschaftlicher Flächen, für die er im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (GAP) erstmals im Jahr 2005 die Betriebsprämie beantragen und die sog. Zahlungsansprüche aktivieren konnte, ohne eine abweichende Regelung im Pachtvertrag nicht verpflichtet, diese Zahlungsansprüche bei Beendigung des Pachtverhältnisses kostenlos an den Kläger als Verpächter zu übertragen.

Das hierauf gerichtete, statthafte Feststellungsbegehren des Klägers ist nicht begründet.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig, insb. ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

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