Verfahrensgang

LG Lüneburg (Urteil vom 20.09.2005; Aktenzeichen 4 O 55/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen VIII ZR 247/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.9.2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrages und um Aufwendungsersatz betreffend den braunen Wallach "C.", den die Klägerin im März 2003 von der Beklagten zu 1 gekauft hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie rügt, dass das LG die Substantiierungspflicht der Klägerin überspannt habe. Die Klägerin habe bereits in erster Instanz vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass das Pferd bereits beim Züchter Lahmheitssymptome aufgewiesen habe, die diesen veranlasst hätten, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen. Auch beim nachfolgenden Besitzer seien Lahmheitssymptome aufgetreten, die eine Nutzung des Pferdes ausgeschlossen hätten. Bei der Schilderung der Mängel reiche es beim Pferd aus, die Symptome zu schildern, zumal Lahmheit beim Pferd nur äußerst schwer zu diagnostizieren, zu lokalisieren und geschweige denn hinsichtlich der Ursache sofort zu bestimmen sei. Die Klägerin habe vorgetragen, dass die Lahmheit stets nach größerer Belastung aufgetreten und bei Schonung nach 7 bis 10 Tagen wieder verschwunden sei. Damit habe die Klägerin ausreichend den gesamten Lebenssachverhalt vorgetragen, um den Mangel zu bestimmen. Der Hinweisbeschluss des LG vom 28.6.2005 sei unklar. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 8.8.2005 sei nicht verspätet. Ein Nacherfüllungsverlangen sei entbehrlich, weil die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 31.8.2004 rundweg die Ansprüche auf Rückgängigmachung mangels Passivlegitimation abgewiesen hätten. In einem solchen Fall bedürfe es keines Nacherfüllungsverlangens. Vorsorglich werde die Beklagte aufgefordert, den Mangel bis zum 31.1.2006 zu beseitigen. Der Klägerin stehe im Übrigen auch ein Anspruch aus § 812 BGB zu.

Die Berufung gegen die Beklagte zu 2 hat die Klägerin zurückgenommen.

Die Klägerin beantragt,

1. in Abänderung des angefochtenen Urteils des LG Lüneburg die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 26.090 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 20.000 EUR seit dem 4.9.2004 und von weiteren 6.090 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des am 18.6.1994 geborenen braunen Wallachs "C." von "Ca." aus einer Mutter von "R." Lebens-Nr. DE 333332219994 nebst Eigentumsurkunde und Equidenpass, sowie

2. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Annahme des vorbezeichneten Pferdes seit dem 4.9.2004 in Verzug befindet und

3. die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle bisher entstandenen und künftig entstehenden Aufwendungen für das vorbezeichnete Pferd zu erstatten.

Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 als Streithelferin der Beklagten zu 1 beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1 verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Einen Anspruch der Klägerin auf Rücktritt vom Vertrag (§§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB) hat das LG im Ergebnis zutreffend verneint.

Die Klägerin hat kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund eines Mangels des Pferdes, weil sie es versäumt hat, die Beklagte zur Nacherfüllung durch eine tierärztliche Behandlung des Pferdes aufzufordern, obwohl ihr das zumutbar war.

Der Anspruch des Käufers auf Rücktritt setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer, wenn nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände gegeben ist, erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Vorliegend hätte eine Nacherfüllung in der Weise erfolgen können, dass das Pferd durch die Beklagte zu 1 einer tierärztlichen Heilbehandlung zugeführt und unterzogen worden wäre. Eine solche Fristsetzung zur Nacherfüllung ist jedoch in erster Instanz nicht vorgetragen worden. Das mit der Klageschrift vorgelegte Schreiben vom 20.8.2004 (Bl. 11 d.A.) enthält eine derartige Fristsetzung nicht. Vielmehr ist in diesem Schreiben sofort der Rücktritt vom Vertrag erklärt worden.

Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, aus welchem Grunde...

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