Leitsatz (amtlich)

Dem Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Ergebnisabführungsvertrag kommt regelmäßig kein bestimmter Geldwert i.S.d. § 41c Abs. 1 KostO zu. Der Geschäftswert ist deshalb gem. § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO nach dem Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft zu bestimmen.

 

Normenkette

KostO §§ 24, 30 Abs. 1, §§ 39-40, 41a Abs. 4, § 41c Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG H. (Aktenzeichen 16 T 22/06)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kostenrechnung des Notars Dr. B. vom 4.5.2005 (Rechnungs-Nr. 54/2005 betreffend die Urkunde vom 10.11.2004, UR.-Nr. 214/2004) wird dahin geändert, dass die Rechnung statt mit einem Betrag von 5.858 EUR mit einem Betrag von 252,88 EUR abschließt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Auslagen werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der Notar hatte unter dem 17.11.2004 die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Ergebnisabführungsvertrag (UR.-Nr. 214/2004) mit einer 20/10-Gebühr nach § 47 KostO i.H.v. 168 EUR unter Zugrundelegung eines Geschäftswertes von 25.000 EUR gem. §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a.F. abgerechnet. Es ergab sich einschließlich sonstiger Gebühren und Auslagen sowie der Umsatzsteuer ein Gesamtrechnungsbetrag von 252,88 EUR.

Diese Kostenrechnung wurde bei einer Notarprüfung beanstandet, worauf der Notar in Umsetzung der Beanstandung seine Kostenrechnung unter dem 4.5.2005 änderte. Entsprechend § 24 Abs. 1b KostO multiplizierte der Notar nunmehr zur Ermittlung des Geschäftswertes das durchschnittliche Jahresergebnis der beherrschten Gesellschaft mit 12,5 und errechnete auf diesem Weg einen Geschäftswert von 1.691.666,67 EUR, sodass die Höchstgebühr gem. § 47 Satz 2 KostO von 5.000 EUR abzurechnen war.

Hiergegen wandte sich die Kostenschuldnerin mit der Beschwerde und dem Einwand, die der ursprünglichen Rechnung vom 17.11.2004 zugrunde liegende Berechnung sei zutreffend und entspreche auch der Abrechnung in anderen Gerichtsbezirken.

Das LG wies mit dem angefochtenen Beschluss der Stellungnahme des Präsidenten des LG H. vom 27.6.2006 folgend die Beschwerde der Kostenschuldnerin zurück. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, es handele sich bei dem beurkundeten Zustimmungsbeschluss zu dem in die Zukunft gerichteten Ergebnisabführungsvertrag um einen Beschluss mit einem bestimmten, weil bestimmbaren, Geldwert, sodass §§ 27 Abs. 1, 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a.F. bzw. §§ 41c Abs. 1, 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO n.F. keine Anwendung fänden. Der Wert eines Ergebnisabführungsvertrages sei bestimmbar, weil als Grundlage für die Wertbestimmung der Durchschnittsgewinn bzw. Durchschnittsverlust des Unternehmens in der Vergangenheit herangezogen werden könne. Dieser Durchschnittswert sei - wie hier auch vom Notar in der angegriffenen Abrechnung praktiziert - mit 12,5 zu multiplizieren. Nähere Feststellungen zur Grundlage der Berechnung hat das LG nicht getroffen, weil die Berechnung als solche nicht angegriffen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit der - vom LG zugelassenen - weiteren Beschwerde. Unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt sie die Auffassung, dass sich ein bestimmter Geldwert für den beurkundeten Beschluss gerade nicht ermitteln lasse. Denn ein Beherrschungsvertrag sei ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag wie die Satzung, der ebenfalls kein Geldwert zukomme. Im Übrigen werde die vergangenheitsbezogene Wertberechnung den wirtschaftlichen Gegebenheiten auch nicht gerecht.

II. Das gem. § 156 Abs. 2 KostO zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, weil der angefochtene Beschluss auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO).

Der Geschäftswert einer Zustimmungserklärung gem. §§ 39, 40 KostO bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, dem zugestimmt wird, sodass auf die subsidiäre Generalklausel des § 30 KostO bei der Wertbestimmung nicht zurückgegriffen werden kann (vgl. OLG Hamm v. 21.4.1993 - 15 W 176/92, GmbHR 1993, 589 = juris = DNotZ 1994, 126 ff.). Dies gilt nach - soweit ersichtlich einheitlicher - obergerichtlicher Rechtsprechung auch für den Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu einem Ergebnisabführungsvertrag (OLG Hamm v. 21.4.1993 - 15 W 176/92, GmbHR 1993, 589 = juris = DNotZ 1994, 126 ff.; BayObLG, Beschl. v. 23.5.1990 - BReg.3 Z 41/90, juris = DNotZ 1991, 401 ff., m.w.N.).

Streitig ist allerdings, wie der Geschäftswert eines Ergebnisabführungsvertrages zu bestimmen ist. Insbesondere in der Literatur (jüngst etwa Bund, NotBZ 2004, 303 ff.) wird die Auffassung vertreten, der Wert sei gem. §§ 30 Abs. 1, 24 KostO zu schätzen, weil - wie dies auch die Kammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat - mit "bestimmtem" Geldwert i.S.v. § 27 KostO a.F. bzw. § 41c Abs. 1 KostO n.F. "bestimmbarer" Geldwert gemeint sei, sodass die Verweisung auf § 26 Abs. 4 Nr. 1 KostO a.F. bzw. § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO n.F. nicht greife (so für die sog. - hier nicht gegebenen - Altfälle, also in die Ver...

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