Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung von Ausgleichsansprüchen zwischen zur Sanierung Verpflichteten gem. § 24 Abs. 2 S. 4 BBodSchG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zwischen zur Sanierung Verpflichteten gem. § 24 Abs. 2 S. 4 BBodSchG beginnt erst mit der vollständigen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen, nicht bereits mit dem Abschluss einzelner Teilmaßnahmen.

2. Dem Ausgleichsanspruch gem. § 24 Abs. 2 S. 4 BBodSchG unterliegen nicht solche Kosten, die einem Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstanden sind (Rechtsanwaltsgebühren, Gebührenrechnungen der zuständigen Behörde). Soweit hier Ausgleichsansprüche nach den allgemeinen Bestimmungen in Betracht kommen, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, gelten hierfür die allgemeinen Verjährungsvorschriften.

 

Normenkette

BGB § 426 Abs. 1 S. 2; BBodSchG § 4 Abs. 3, § 24 Abs. 2 S. 4

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 08.10.2010; Aktenzeichen 4 O 1078/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.10.2012; Aktenzeichen III ZR 312/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Urteil und Zwischenurteil über den Grund des LG Bremen vom 8.10.2010 wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird in Höhe eines Betrages von 3.018,25 EUR abgewiesen.

2. Im Übrigen ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ausgleich aller Kosten im Zusammenhang mit weiteren Sanierungen oder Untersuchungen des Grundstücks R.-Straße 2 in B. verpflichtet ist, die dieser nach § 24 Abs. 2 BBodSchG i.V.m. § 426 BGB geltend machen kann.

4. Über die Kosten des Rechtsstreits ist im Schlussurteil zu befinden.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist vom LG Bremen bei Erlass des Schlussurteils zu entscheiden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Der Kläger hatte sein Grundstück R.-Straße 2 in B. an die Rechtsvorgängerin der Beklagten von 1958 bis 1988 zum Betrieb einer Tankstelle vermietet. Im Jahre 2003 war eine durch Vergaserkraftstoff verursachte Bodenkontamination sowie eine Belastung des Grundwassers durch Benzol festgestellt worden. Die zuständige Umweltbehörde beabsichtigte daher, den Kläger als Grundstückseigentümer zur Beauftragung eines Sachverständigen zu verpflichten, der Boden und Grundwasser untersuchen und die Sanierungsmaßnahmen vorschlagen sollte. Der Kläger hat ein entsprechendes Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. E. in Auftrag gegeben, wofür ihm 3.499,93 EUR in Rechnung gestellt wurden. Diese Kosten hat der Kläger bereits in einem mittlerweile abgeschlossenen Zivilverfahren von der Beklagten gem. § 24 Abs. 2 BBodSchG ersetzt verlangt. Die Beklagte hatte Verjährung eingewandt unter Hinweis auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 BGB, die nach ihrer Auffassung auf den Ausgleichsanspruch ebenfalls anzuwenden sei. Gegen das der Klage stattgebende Urteil des LG Bremen vom 15.6.2006 (Az. 7 O 1488/04b) hatte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, sondern wurde mit Urteil des OLG Bremen vom 23.3.2007 zurückgewiesen (Az. 5 U 44/06). Die Revision der Beklagten wurde vom BGH mit Urteil vom 1.10.2008 ebenfalls zurückgewiesen (NJW 2009, 139).

Mit Sanierungsanordnung des Senators für Bau, Umwelt und Verkehr vom 17.5.2004, gegen die der Kläger am 23.6.2004 Widerspruch eingelegt hat, ist dem Kläger aufgegeben worden, die Grundwassersanierung vorzunehmen. Das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. In den Jahren 2004 bis Ende 2007 hat der Kläger auf seinem Grundstück Grundwassersanierungsarbeiten im sog. pump-and-flow-Verfahren durchführen lassen. Die hierfür und für Kontrollmessungen bisher bei ihm angefallenen Kosten von insgesamt 77.406,44 EUR sowie einen Feststellungsantrag hinsichtlich künftig noch entstehender Ausgleichskosten nach § 24 Abs. 2 BBodSchG hat er mit Klage vom 25.6.2009 im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Die Beklagte hat hiergegen insbesondere die Einrede der Verjährung erhoben, sich aber auch gegen die Berechtigung der einzelnen Maßnahmen gewandt, für die der Kläger nun Kostenausgleich verlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat mit Urteil und Zwischenurteil über den Grund vom 8.10.2010 die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 35.772,81 EUR wegen Verjährung abgewiesen, aber dem Anspruch dem Grunde nach sowie dem Feststellungsantrag stattgegeben.

Gegen das landgerichtliche Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils insoweit, als hierdurch seine Klage bereits i.H.v. 35.772,81 EUR abgewiesen worden ist. Er beantragt, in Abänderung der Entscheidung des LG vom 8.10.2010 die Beklagte zur Zahlung von weiteren 35.772,81 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins...

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