Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhalt: Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten im Mangelfall

 

Leitsatz (amtlich)

Im Mangelfall ist auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten für den Ehegattenunterhalt auf den notwendigen Selbstbehalt zu reduzieren, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte gemeinsame ebenfalls unterhaltsberechtigte Kinder betreut.

 

Normenkette

BGB § 1581

 

Verfahrensgang

AG Bayreuth (Urteil vom 01.06.2006; Aktenzeichen 1 F 1035/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Endurteil des AG - FamG - Bayreuth vom 1.6.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Es wird die Revision zum BGH zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch über den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils.

Sie haben am 8.8.2003 geheiratet, seit September 2004 leben sie getrennt. Aus der Beziehung ist das durch die Eheschließung legitimierte Kind E., geboren am 00.7.2001, hervorgegangen, das bei der Antragsgegnerin lebt. Sie bezieht auch das Kindergeld. Von ihr wird ein weiteres Kind betreut, nämlich ihre Tochter L., geboren am 00.7.1993, deren Vater nicht der Antragsteller ist.

Die Antragsgegnerin war in der Ehe und ist auch jetzt selbständige U.-Vertreterin. Nach den vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnungen erzielte sie 2002 einen Gewinn von 12.215,62 EUR, 2003 i.H.v. 5.421,05 EUR, 2004 i.H.v. 10.287,23 EUR und 2005 i.H.v. 7.812,40 EUR.

Dabei wurde im Jahre 2003 zur Anschaffung eines Pkws eine Ansparabschreibung von 5.000 EUR gebildet, die im Jahre 2005 aufgelöst wurde.

2003 betrieb die Antragsgegnerin darüber hinaus noch eine selbständige Versicherungsagentur, aus der sie einen Gewinn von 5.608,11 EUR erzielte. Diese Tätigkeit hat sie Ende 2003 abgemeldet.

Darüber hinaus erhält die Antragsgegnerin von der Firma U. kostenlos einen Pkw zur Verfügung gestellt, der in den Einnahme-Überschuss-Rechnungen nicht erfasst ist, wobei die Firma U. die Versicherung und die Kfz-Steuer trägt und für die restlichen Betriebskosten die Antragsgegnerin aufkommen muss. Aufgrund des Prämiensystems der Fa. U. hat sie schließlich die Möglichkeit kostenlose Kurzreisen von bis zu drei Tagen Dauer zu erhalten.

Die Parteien haben im Jahr 2000 in B. gemeinsam ein Einfamilienreihenhaus errichtet. Nach der Trennung hat der Antragsteller seinen Miteigentumsanteil auf die Antragsgegnerin übertragen. Im August 2005 wurde das Anwesen von der Antragsgegnerin für 225.000 EUR verkauft. Nach Ablösung der Verbindlichkeiten ist ihr ein Resterlös verblieben, dessen Höhe und Verwendung zwischen den Parteien streitig ist.

Der Antragsteller ist bei der Firma O. in A. beschäftigt. Im Jahre 2005 erzielte er ein Jahresbruttoeinkommen von 30.526,72 EUR. Im September 2006 erlitt er einen Bandscheibenvorfall. Seit 15.9.2006 ist er krank geschrieben. Für 6 Wochen erhielt er Lohnfortzahlung, seither bezieht er Krankengeld i.H.v. monatlich 1.154,40 EUR.

Für die Zeit ab 4.1.2007 ist die Durchführung einer mehrwöchigen stationären Rehabilitationsbehandlung vorgesehen. Der Antragsteller wird seinen bisherigen Beruf voraussichtlich nicht weiter ausüben können. Ob und inwieweit er in seinem bisherigen Betrieb weiter beschäftigt werden kann, ist offen.

Das AG - FamG - Bayreuth hat mit Endurteil vom 1.6.2006 die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich geregelt und den Antragsteller zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. monatlich 205,24 EUR bis längstens 31.7.2016 verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das seiner Bevollmächtigten am 7.6.2006 zugestellte Urteil hat der Antragsteller mit am 6.7.2006 beim OLG Bamberg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten Berufung eingelegt und sie - nach entsprechender Fristverlängerung - mit am 7.9.2006 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Er verweist auf die durch seine Erkrankung bedingte Verringerung seines Einkommens, vertritt die Auffassung, dass die Finanzierungskosten für seinen Pkw von monatlich 236,74 EUR zusätzlich zur Werbungskostenpauschale abgezogen werden müssten, die Rückführung eines Darlehens seiner Schwester wegen trennungsbedingtem Mehrbedarfs mit monatlich 50 bis 100 EUR zu beachten sei, die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung ihrer Vorsorgeaufwendungen über ein monatliches Einkommen von 850,83 EUR verfüge und bei ihr nicht prägende Zinseinkünfte aus dem Übererlös der Veräußerung des ehemals im gemeinsamen Eigentum stehenden Reihenhauses i.H.v. 50.000 EUR angesetzt werden müssten, die bei einem Zinssatz von 3,5 % monatliche Zinseinnahmen von 145,83 EUR ergäben. Außerdem müsse auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung des BGH der angemessene Selbstbehalt mit 1.000 EUR angesetzt werden, so dass er auf keinen Fall leistungsfähig sei.

Der Antragsteller beantragt:

1. Ziff. 3 des Urteils des AG Bayreuth vom 1.6.2006 wird aufgehoben.

2. Der Antrag der Antragstellerin ...

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