(1) 1Rechtsberatung gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1[1] [Bis 31.08.2022: § 1 Nummer 1] können ratsuchende Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen, wenn

 

1.

sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gegenstand der Rechtsberatung in Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hamburg steht oder die Ratsuchenden, sofern der Gegenstand der Beratung das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis betrifft, in Hamburg arbeiten oder ausgebildet werden,

 

2.

sie nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen die erforderlichen Mittel für eine Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können,

 

3.

ihnen keine anderweitige Rechtsberatung zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme den Ratsuchenden zumutbar ist und

 

4.

die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.

2Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllen Personen, deren monatliches Einkommen den dreifachen Regelsatz eines Haushaltsvorstands gemäß § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), in Verbindung mit der Regelsatzverordnung in den jeweils geltenden Fassungen nicht übersteigt und denen ein einzusetzendes Vermögen nicht zur Verfügung steht. 3Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden entsprechend §§ 82 und 90 SGB XII und den nach § 96 SGB XII erlassenen Rechtsverordnungen in den jeweils geltenden Fassungen berechnet.

 

(2) 1Eine rechtliche Vertretung durch die ÖRA findet nur statt, soweit diese im Einzelfall erforderlich ist, insbesondere, wenn der oder die Ratsuchende nicht in der Lage ist, die Sach- und Rechtslage mündlich und schriftlich in deutscher Sprache ausreichend und verständlich wiederzugeben, und eine rechtliche Vertretung anderweitig von den Anspruchsberechtigten nicht rechtzeitig oder in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. 2In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts findet keine Vertretung statt.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle. Anzuwenden ab 01.09.2022.

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