Worum geht es?
Fehlt einem Grundstück die Verbindung mit einem öffentlichen Weg, ohne die es nicht ordnungsgemäß nutzbar ist, so hat der Eigentümer ein sog. Notwegrecht: Er kann von Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zwecks Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden, bis der Mangel behoben ist.[1]
Nicht im Grundbuch
Das Notwegrecht ähnelt einer Grunddienstbarkeit. Es ist jedoch kein dingliches Recht am Grundstück und kann demzufolge auch nicht in das Grundbuch eingetragen werden.[2]
Auch für Versorgungsleitungen
Der Begriff "Notwegrecht" ist eigentlich zu eng gefasst. Hierunter fällt nämlich auch das sog. Notleitungsrecht, auf das die Vorschrift des § 917 BGB entsprechend angewandt wird.[3] Es besteht, wenn einem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Versorgungsnetz (Wasser-, Abwasser-, Gas-, Strom- und Fernsprechleitungen) fehlt.[4] Das Notleitungsrecht kann auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein Gebäude zu führen; eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.[5]
Landesrecht
Achtung: (Vorrangige) Regelungen des Notleitungsrechts sind in einigen Landesnachbargesetzen enthalten.[6]
Fehlt es – wie z. B. in Bayern – an besonderen landesrechtlichen Vorschriften, so kommen für die Geltendmachung eines Notleitungsrechts die §§ 917, 918 BGB analog zur Anwendung.[7]
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