Leitsatz (amtlich)

Das Notwegrecht im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB kann im Grundbuch nicht eingetragen werden. Es beinhaltet kein dingliches Recht, sondern stellt eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.

Der duldungspflichtige Eigentümer ist zur Errichtung und zum Unterhalt des Notweges nicht verpflichtet. Die Kosten treffen den Begünstigten.

 

Normenkette

BGB § 917

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 339/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger begehrt für die Nutzung einer Zuwegung - auch über eine dort befindliche Eisenbahnüberführung - die Bestellung einer Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts, sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Tragung der entsprechenden Unterhaltskosten verpflichtet ist.

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Mit notariellen Grundstückskaufvertrag und entsprechender Auflassung vom 29.11.2007 (UR-Nr. 337/07 des Notars T1, J) sowie Eintragung im Grundbuch vom 06.03.2008 erwarb der Kläger die in der Straße Im C ## gelegenen Hofstelle "T-hof" in J1. Zu diesem ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundbesitz gehören u.a. die im Grundbuch des Amtsgerichts J, G, Blatt X, Flur X, eingetragenen Flurstücke X, X und X.

Die Beklagte ist ein einhundertprozentiges Tochterunternehmen der E2 AG. Als Eisenbahninfrastrukturunternehmen betreibt sie ca. 87,5 % des deutschen Schienennetzes. Die Beklagte ist u.a. seit Oktober 2009 auch Eigentümerin von drei an die Grundstücke des Klägers angrenzenden Flurstücken. Hierbei handelt es sich um die im Grundbuch von J Blatt X eingetragenen Flurstücke X/76 und X/76, Flur X, G, (im Folgenden Flurstücke X/76 und X/76 genannt) und das im Grundbuch von J Blatt X eingetragenen Flurstück X, Flur X, G3 (im Folgenden Flurstück X genannt). Im Zuge der Bahnreform, in deren Rahmen die bis dato bundeseigene Eisenbahn sowohl gesetzlich als auch organisatorisch neugeordnet und teilprivatisiert wurde, erwarb die Beklagte die vorgenannten Grundstücke.

Auf dem Flurstück X verläuft eine ca. 1919 in Betrieb genommene Bahnlinie.

Seit Errichtung der Bahnlinie verfügt der klägerische Grundbesitz über keine eigene Anbindung an das öffentliche Straßennetz - hier die C- Straße/ C2 - mehr. Vielmehr erfolgt die Zuwegung seit ca. einhundert Jahren auch über die oben bezeichneten Flurstücke, welche nunmehr im Eigentum der Beklagten stehen. Dabei sind die Flurstücke X/76 und X/76 mittels einer Brücke verbunden, welche die alte Bahntrasse (Flurstück X) überspannt. Diese Überführung dient somit in erster Linie der Zufahrt und Versorgung der klägerischen Grundstücke. Jenseits der Brücke in östlicher Richtung verläuft die auf dem Flurstück X/76 befindliche Straße über zwei weitere Flurstücke, von denen eines der Stadt J gehört und eines im Privateigentum steht. Sodann mündet sie in die dort in nord-östlicher Richtung verlaufende C.

Auch über andere - nicht im Eigentum der Beklagten stehende - Grundstücke besteht derzeit kein Zugang zu öffentlichen Straßen.

Die Beklagte und deren Rechtsvorgänger haben die Nutzung der Flurstücke X/76, X/76 sowie X nebst der dort befindlichen Überführung zum Erreichen des klägerischen Grundbesitzes über Jahrzehnte geduldet.

Der Kläger beabsichtigt, den T1-hof künftig für Veranstaltungen im Bereich der Erlebnispädagogik sowie für Seminare zur Jugend- und Erwachsenbildung zu nutzen. Hierfür sind an den Gebäuden bauliche Veränderungen erforderlich. Als Voraussetzung entsprechender Baugenehmigungen und zur Absicherung der erforderlichen Investitionsmaßnahmen begehrt der Kläger durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit die grundbuchrechtliche "Absicherung", wonach die Beklagte zur Duldung der Nutzung der Zuwegung verpflichtet ist.

Mit diesem Begehren hat sich der Kläger an verschiedene Stellen im Bahnkonzern gewandt. Zu letzterem gehört u.a. auch die Beklagte. So hat der Kläger mit Schreiben vom 23.08.2010 bei der E GmbH einen Antrag auf Eintragung eines entsprechenden Wegerechts gestellt (Bl. 66 f). Bei der E GmbH handelt es sich um einen innerhalb des Bahnkonzerns zuständigen Dienstleister, der u.a. auch für die im Eigentum der Beklagten stehenden Immobilien zuständig ist. Diese hat den Antrag schließlich nach vorangegangener Prüfung mit E-Mail 24.02.2011 im Namen der Beklagten abgelehnt (Bl. 68).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2012 forderte der Kläger die E GmbH vergeblich auf, bis zum 28.02.2012 eine Stellungnahme hinsichtlich der Eintragung einer Grunddienstbarkeit abzugeben.

Der Kläger hat behauptet, der T1-hof bestehe seit 1887. Zunächst sei dieser mit den umliegenden Flächen über mehrere Jahrzehnte als landwirtschaftlicher Vollerwe...

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