Wird ein Energiebedarfsausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GEG für Wohngebäude oder nach den §§ 18 und 19 GEG für Nichtwohngebäude erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 GEG ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Fertig gestellt ist ein Gebäude spätestens bei "Schlüsselfertigkeit". Allerdings kann der Energieausweis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GEG auch vor diesem Zeitpunkt erstellt werden, soweit die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 GEG oder nach den §§ 18 und 19 GEG erforderlichen Berechnungen vorliegen. Dies spricht aber nicht für eine Verpflichtung zur frühzeitigen Erstellung, also vor endgültiger Fertigstellung, soweit vorerwähnte Berechnungen vorliegen.[1]

 

Bußgeld droht

Der Eigentümer hat nach § 80 Abs. 1 Satz 2 GEG sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Entsprechendes gilt für den Bauherren, wenn der Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Energieausweis ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Es stellt nach § 108 Abs. 1 Nr. 23 GEG eine mit einem Bußgeld bis zu 10.000 EUR bewehrte Ordnungswidrigkeit dar, wenn nicht sichergestellt wird, dass ein Energieausweis oder eine Kopie übergeben wird.

[1] A.A. HK-GEG/GEIG/Ertel, § 80 GEG Rn. 7.

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