Werden aneinandergereihte Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie nach § 17 GEG hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12 (Wärmebrücken), 14 (Sommerlicher Wärmeschutz), 15 (Gesamtenergiebedarf bzw. Jahresprimärenergiebedarf) und 16 GEG (Baulicher Wärmeschutz bzw. spezifischer Transmissionswärmeverlust) wie ein Gebäude behandelt werden. Die Erfüllung der Anforderungen kann also auf die gesamte Gebäudezeile bezogen nachgewiesen werden. Werden sie versetzt errichtet, dürften die Wertungen des § 3 Nr. 6 GEG über einseitig angebaute Wohngebäude herangezogen werden können.[1] Hiernach müssen die in eine Himmelsrichtung weisenden vertikalen Flächen zu einem Anteil von 80 % oder mehr an ein anderes Wohngebäude oder ein Nichtwohngebäude mit einer Raum-Solltemperatur von mindestens 19 Grad Celsius angrenzen.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach der Legaldefinition in Art. 2 Nr. 1 der Gebäudeeffizienzrichtlinie (RL 2010/31/EU) ein Gebäude "eine Konstruktion mit Dach und Wänden ist, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird". Maßgeblich ist die Begrenzung durch Dach und Wände, sodass auch jedes Haus aneinandergereihter Gebäude jeweils ein (gesondertes) Gebäude darstellt. Dies bringt auch § 17 Satz 2 GEG zum Ausdruck, der die Vorschriften des Teils 5 (Energieausweise) des GEG vom Anwendungsbereich des Satzes 1 ausnimmt: Für die einzelnen Häuser der aneinandergereihten Gebäude müssen eigene Energieausweise erstellt werden.[2]

[1] Vgl. Jungmann/Lambrecht, GEG im Bild S. 42.
[2] BT-Drs. 19/16716, S. 118.

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