(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. |
gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m, |
2. |
gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken 5 m, |
3. |
gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken 30 m, |
4. |
gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m, und bei Verjüngung 4 m, |
5. |
gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 2 m, |
6. |
gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 1,5 m. |
(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.
(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.
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