(1) Wird ein Wald neu begründet oder verjüngt, so sind gegenüber Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:

 

1.

gegenüber dem Weinbau dienenden Grundstücken 10 m,

 

2.

gegenüber in sonstiger Weise landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken 5 m,

 

3.

gegenüber bebauten oder bebaubaren Grundstücken 30 m,

 

4.

gegenüber sonstigen Grundstücken, die nicht mit Wald bepflanzt sind, bei Neubegründung 6 m, und bei Verjüngung 4 m,

 

5.

gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen 2 m,

 

6.

gegenüber Grundstücken, die mit Wald bepflanzt sind 1,5 m.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht gegenüber Grundstücken im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 und 5.

 

(3) Der nach Absatz 1 freizuhaltende Streifen kann mit Laubgehölzen bepflanzt werden, deren natürlicher Wuchs bei einem Grenzabstand bis zu 3 m die Höhe von 6 m und bei einem Grenzabstand bis zu 1 m die Höhe von 2 m nicht überschreitet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge