(1) Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes oder Gebäudeteils ist ausgeschlossen, wenn
1. |
der Eigentümer des bebauten Grundstücks den nach § 42 Abs. 1 vorgeschriebenen Abstand bei der Bauausführung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig nicht eingehalten hat, es sei denn, daß der Eigentümer des Nachbargrundstücks sofort nach der Abstandsunterschreitung Widerspruch erhoben hat, oder |
3. |
das Gebäude bei Inkrafttreten dieses Gesetzes länger als drei Jahre im Rohbau fertiggestellt war. |
(2) 1Ist der Beseitigungsanspruch nach Absatz 1 Nr. 1 ausgeschlossen, so kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem Eigentümer des bebauten Grundstücks den Ersatz des Schadens verlangen, der durch die Verringerung der Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks entstanden ist. 2Mindestens ist eine Entschädigung in Höhe der Nutzungsvorteile zu zahlen, die auf dem bebauten Grundstück durch die Abstandsunterschreitung entstehen.
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