Die Bestimmungen des Mietrechts sind grundsätzlich nicht mit dem WEG vereinheitlicht.[1] Ist Wohnungseigentum vermietet und haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten nach § 556a Abs. 3 BGB zwar abweichend von § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nach dem für die Verteilung zwischen den Wohnungseigentümern jeweils geltenden Maßstab umzulegen.

Für das Sondereigentum, welches zu einem Teileigentum gehört, soll dies aber nicht gelten. Im Übrigen enthält das Mietrecht außerdem keine Sonderbestimmungen.[2] Was für den Abschluss des Mietvertrags, seine Durchführung (z. B. Mieterhöhungserklärungen) oder seine Beendigung gilt, ist allein dem BGB zu entnehmen. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer beispielsweise Vermietungsbeschränkungen bestimmen können (dazu Kap. 2.2.2) wird vom Mietrecht ebenso wenig gespiegelt wie der Umstand, dass Mieter in Wohnungseigentumsanlagen auch tatsächlich mit anderen Wohnungseigentümern in Kontakt kommen und das gemeinschaftliche Eigentum mitgebrauchen dürfen.

Der Vermieter kann im Übrigen die Einzeljahresabrechnung nicht ohne Weiteres als die von ihm nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB geschuldete Betriebskostenabrechnung einsetzen. Die Einzeljahresabrechnung enthält auch Kosten, die auf den Mieter nicht umgelegt werden können bzw. es fehlen Kosten. Häufig werden außerdem die Umlageschlüssel im Verhältnis der Wohnungseigentümer und im Verhältnis der Mietvertragsparteien nicht miteinander harmonieren. In der Einzeljahresabrechnung werden außerdem die Beträge, die der Mieter an den Vermieter für die Betriebskosten gezahlt hat, nicht genannt sein.

[1] Im Einzelnen dazu Häublein, NZM 2014, S. 97 ff.
[2] §§ 577, 577a BGB regeln nur Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen.

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