Weder das Wohnungseigentumsgesetz noch ein anderes Gesetz schreiben der Verwaltung vor, die Jahresabrechnung i. S. v. § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nach dem Aufbau und/oder den Inhalten der Betriebskostenverordnung zu gestalten. In der Praxis ist es allerdings üblich, in der Gesamtjahresabrechnung zwischen solchen Kosten zu unterscheiden, die auf einen Mieter "umgelegt" werden können, und solchen, bei denen dies nicht das Fall ist.

Ein Mieter muss nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV beispielsweise weder die Kosten der Verwaltung tragen noch nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV die Erhaltungskosten, soweit diese nicht von einer der Nummern des § 2 Satz 1 BetrKV erfasst werden. Dies gilt z. B. für die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten oder die Kosten der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten.

 

Allgemeine Aussagen

Die Verwaltung kann in Bezug auf die Umlagefähigkeit immer nur allgemeine Aussagen treffen. Ob ein Wohnungseigentümer, der sein Sondereigentum vermietet, mit seinem Mieter eine Umlage vereinbart hat – und in welchen Umfang – weiß i. d. R. nur der Wohnungseigentümer. Die Verwaltung kann auch nicht beurteilen, ob die Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter wirksam ist.

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