Betrachtet man die Berührungspunkte des Mietrechts zum Wohnungseigentumsrecht, sind in Theorie und Praxis das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum zu unterscheiden:

  • Vermietetes Sondereigentum

    Über die Frage, ob und zu welchen Bedingungen das Sondereigentum vermietet oder ein Mietvertrag beendet wird, kann nur ein Wohnungs- oder Teileigentümer als Sondereigentümer entscheiden. Die Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums haben aber die Möglichkeit, mittelbar auf den Mietvertrag einzuwirken, indem sie zum Sondereigentum durch Vereinbarung oder Beschluss Benutzungsbestimmungen treffen. An diese muss sich der Wohnungs- oder Teileigentümer als Sondereigentümer ebenso wie sein Mieter halten. Ferner können die zwischen den Wohnungs- bzw. Teileigentümern geltenden Umlageschlüssel für die Betriebskosten für den Mietvertrag eine Bedeutung haben. Beispielsweise § 556a Abs. 3 BGB gilt allerdings nur für die Wohnraummiete.

  • Vermietetes gemeinschaftliches Eigentum

    Über die Frage, ob und zu welchen Bedingungen das gemeinschaftliche Eigentum vermietet oder ein Mietvertrag beendet wird, müssen hingegen alle Wohnungs- als Miteigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums Entscheidungen treffen, soweit die Verwaltung durch Vereinbarung, Beschluss oder nach § 27 WEG nicht befugt ist, ohne Einschaltung der Eigentümer zu handeln.

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